Full text: Kritische Zeitschrift für Rechtswissenschaft (Bd. 2 (1827))

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Zachariä, vierzig Bücher v. Staate.
der Grundgedanke, von dem der Verf. hier ausgeht, das NechtS-
gcsetz verlange eine völlige Gleichheit, ein Ueberblcibsel
der belobten Naturstandsnaturrechte und deS jakobinischen Ni-
vellirungssystemö, dem ja doch gewiß der Vers, nicht hold ist.
Privilegien sind nur dann rechtswidrig, wenn die Freiheit der
Anderen dadurch unterdrückt wird, und wenn bloße Gunst, nicht
politische Gründe, bei ihrer Erthcilung eine Stimme führen.
Warum sollte der Staat nicht durch Privilegien den Kunstfleiß
aufmuntern, das Verdienst belohnen dürfen? — Das 5te
Hptst. handelt „von derBekanntmachung derGesetze."
wo der Verf. den Grundsatz ausspricht „je leichter es dem Ein-
zelnen ist, sich von den Gesetzen zu unterrichten, desto recht-
mäßiger ist die gesetzliche Verfaffung des Staates." Unter
die Mittel der Erleichterung dieses Selbstunterrichts von Seiten
des Staates, hatte er das eines Volks-Katechismus, dessen
Nvthwendigkeit v. Pfizer (in der angef. Schrift) sehr ein-
leuchtend dargethan hat, aufnehmen sollen. Aus dem 6ten
Hptst. endlich, das die „Auslegung der Gesetze" erör-
tert, glaubt Ref. hauptsächlich auf die Stelle (S. 26.) auf-
merksam machen zu müssen, in welcher der Verf. dieJnkonvenienz
einer verschiedenen Gesetzauslegung in demselben Staate be-
rührt, worin dem Ref. einer der Hauptgründe, die gegen das
Provinzialsysiem in kleineren Staaten angeführt werden kön-
nen, zu liegen scheint.
Das 22te Buch hat die Ueberschrlft „von der richter-
lichen Gewalt," und sucht im iten Hptst. die schwieri-
ge Frage zu lösen: „was sind Rechtssachen?" Die Des.
des Derf. (S. 27.) stimmt, nur noch in einer weiteren Ausdeh-
nung, mit dem Resultate überein, das Ref. in dem iten Hefte
des iten Bdes dieserJeitsch. aufgestellt Hatz eine Rechtssache ist ihm
„ein Streit über ein Recht, in wiefern er eine vollziehbareEnt-
„scheidung bezweckt" und gehört, als solche, vor die Gerichte.
Krit. Zeitfchr. II. 1. 2

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