Full text: Kritische Zeitschrift für Rechtswissenschaft (Bd. 2 (1827))

i6 Staatswissenschaften.
setzgebenden Behörde dargethan, „ohne welche ein Volk kaum
„hoffen dürfe, nach Grundsätzen regiert zu werden," und es
wird diese Institution zugleich benützt, um die schwierige staats-
rechtliche Frage: was ist Gesetz? was Verordnung? hinweg-
zuräumen, oder wenigstens ihre Entscheidung durch Aufstellung
eines für Jeden erkennbaren äußeren Merkmals sehr leicht zu
machen. Was nämlich von dieser gesetzgebenden Behörde aus-
geht, ist Gesetz. Es fragt sich nun aber freilich wieder: wel-
che Gegenstände gehören vor dieselbe? eine Frage, die der Vers,
durch Aufstellung der Erfordernisse der Gesetze in Betreff ihres
Inhalts zu lösen sucht. Die Gesetze sollen nämlich seyn: i)
bleibende, von Zeitbcdingungen unabhängige, Vorschriften, 2)
allgemeine, 5) vollziehbare Normen. Die Allgemeinheit soll
aber wieder bestehen a) in der Wortvcrfaffung (Wortfassung-)
— unter den Gründen ist gewiß sehr schön auch der angegeben-
der Staat müsse „dar geistige Leben der Beamten er«
„halten und nähren"— und b) in der Ausschließung von
Sondergesetzen (Privilegien) und Ausnahmegesetzen tDispen«
sationen). Bei diesem letzten Punkt zeigt sich zum erstenmal
die oben gerügte Inkonsequenz. S. 16. werden Privilegien als
widerrechtlich und die Macht des Staats schwächend bezeich-
net; dennoch aber heißt es auf derselben Seite „nach den Grund-
sätzen des Nothrechts seyen sie zu vertheidigen." Da sie aber
widerrechtlich seyen, so seyen sie wird svrlgefahren — wi-
derruflich und zwar ohne Entschädigung. Dabei solle man aber
nicht vergessen — wird endlich geschlossen • wenn man die
Privilegien antaste, mache man das Eigcnthum unsicher. Man
sieht dec Vers, ist der Ansicht, Privilegien seyen rechtswidrig,
und doch findet er sie überall- und so dreht und windet er sich
denn von einet Inkonsequenz zur andern, beweist, sie seyen wi-
derrechtlich und widerruflich, sie seyen aber doch rechtlich zu ver-
theidigen und es sey unrechtlich, sie anzutasten! Jndcß ist wohl

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