Volltext: Kritische Zeitschrift für Rechtswissenschaft (Bd. 2 (1827))

Zimmern, de judic. rescind. et rcsciss. j65
iüd. rescindens und darauf eein rescissorium anzustellen, son
dem der Prätor restituirte hier nur durch Ertheilung des lud.
rescissorium; und zwar dieses deßwegen, weil es bep diesen
Restitutionen im Edict nur hieß: actionem dabo. 5) Dage-
gen wegen minor aetas, ex clausula generali und wegen Jrr-
thums über einen falschen Vormund harte man die Wahl, sich
erst restituiren zu lassen und darauf restitutorisch zu klagen,
oder sofort mit dem Gesuch um Restitution die alte Klage an-
zustellen: denn hier sagte der Prator im Edict, uti quaeque
res erit, animadvertam, oder, in Integrum restituam, nicht
aber actionem dabo.
Da Vorstehendes den Hauptinhalt der kleinen Schrift aus-
macht, so erlaube ich mir darüber erst folgende Bemerkungen
zu machen:
1) Der erste Satz ist, so viel ich sehe, offenbar irrig; denn
auch wenn eine besondere Restitution erst vorherging, n>i£ soll-
te dann, wenn nachher geklagt wurde, anders geklagt werden,
als mit einem iudiciuin rescissorium (im Sinne der Alten) ?
Z. V. ein minor hatte eine Sache veräußert, ward restituirt
und klagte nun, konnte er anders klagen, als rescissa aliena-
tione? Denn ipso iure kann der Prator durch fein bloßes Le-
eret keine Klage hervorbringen. Der Verf. führt freplich Stel-
len an, besonders L. 13. §. L de minor., wo es heißt, es
werde vel cognitione praetoria vel rescissa alienatione hi
rem dato iudicio restituirt. Allein er versteht diese Stellen
ganz unrichtig, wenn er die cognitio praetoria für ein indi-
cium rescindens nimmt, wodurch blos ausgesprochen worden:
Klager solle restiluirt sehn. Vielmehr geht dieser Ausdruck, wie
immer, auf das Verfahren extra ordinem, und der Sinn ist:
Die Restitution könne theils durch Verhandlung des ganzen Pro-
ceffes, für die Restitution verlangt war, vor dem Prator sel-
ber, theils durch Ertheilung einer Klage nebst iudex bewerksie!-

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