Full text: Kritische Zeitschrift für Rechtswissenschaft (Bd. 2 (1827))

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RSmischeS Recht.

später« jetzt noch zettenden Verfahren dagegen, in welchem eS
keine Verhandlung wegen der Klagertheilung mehr gab, fragt
eS sich, ob die Restitution erst in einem besonder« Verfahren
erthcilt sei,, worauf dann in einem folgenden Processe über das
restituirte Klagrecht erkannt worden, oder ob sofort dieses Klag-
recht verhandelt und in der Entscheidung darüber zugleich die
Restitution enthalten gewesen ftp? — Wichtig wird aber die
ganze Frage noch jetzt besonders wegen der Verjährung der Re-
stitutionen; denn wenn die Restitution schon in dem iudicium
rescindens liegt, dann braucht man nur dieses innerhalb der
gehörigen Zeit anzustcllen und in manchen Fällen zu beendigen;
im entgegengesetzten Fall muß auch das rescissorium iudicium
selbst binnen der gesetzten Frist schon verhandelt werden.
Die ganze Sache war nun noch keineswegs aufs Reine ge-
bracht; am meisten schien indessen in unser« Compendien die
Meinung gebilliget zu werden, daß es auf die Wahl des beein-
trächtigten ankomme, sich erst restituircn zu lassen und dann re-
stitutorisch zu klagen, oder mit gleichzeitiger Bitte um i. i. re-
stitutio sogleich letzteres zu thun, wenn er nur stets innerhalb
der Verjährungs-Frist die restitutorische Klage anbringe.
Der Verfasser obgenannter Schrift nun stellt andere Grund,
satze auf und zwar — obgleich durch die unterlassene Scheidung
des ordinären und extraordinären Verfahrens seine Meinung
nicht überall klar hervortritt — folgende: i) So oft bep den
Alten Restitution (s. g. iud. rescindens) und die demzufolge
statt findende alte Klage (iud. rescissorium) getrennt werden,
ist diese letztere keine actio restitutoria s. rescissoria, und um-
gekehrt, so oft eine restitutorische Klage (im Sinne der Alten)
eintritt, kann keine davon verschiedene voraufgehende Restitution
statt finden. 2) In einigen unter den 7 Gründen der i. i. re-
stitutio, namentlich wegen metus, dolus, capitis deminutio
und absentia reip. causa hatte man nicht die Wahl, erst ein

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