Grolnian, Theorie des ger. Verf. 5te Aufl. izi
bei einem Civilproceßlchrbuche beizutrcten vermag): so halte
hoch an der Stelle, welche der Bcrf. dem Anfuhren der Pro-
ceß-Literatur ausdrücklich widmet (§. iZ. not. 2.) ciwas sorg-
fältiger zu Werke gegaugen werden sollen. Res. erlaubt sich in
dieser Beziehung im Einzelnen folgende Bemerkungen: Von
Oltzens Anleitung zur gerichtlichen Praxis ist 1300. die zwei-
te Auflage; vonClaproths Einleitung in den vrd. bürg, Pro-
ceß 18:6, —1817. In zwep Banden die vierte von D. C. CH.
Wittich besorgte Ausgabe, und von Claproths Einleitung
in die summarischen^ Processe '1808. ebenfalls die llle Ausgabe
erschienen. (Der Vers, führt bloS altere Ausgaben an.) Bon
Gönners Handbuch des teutschen gem. Processes werden blos
Z Bande angegeben; von Rhein Hard ts,Handbuch des gcme
teutsch. vrd. Processes wird nur der erste'Theil angeführt, ob-
gleich der zweite schon 1824. erschienen, ist. Von GenßlerS
Commentar zu Martins Lehrbuch, herausgegcben von Mor»
stadt, ist gleichfalls der im I. 1825. erschienene zweite Theil
nicht bemerkt; auch ist,nicht erwähnt, dastv. Guyet in Hei-
delberg dasselbe Werk in demselben Jahre herausgegcben hat.
Heffters Institutionen des römischen und des teutschen Civil-
Processes (Bonn 1825.) sind gar nicht genannt. Wenn ferner der
Verf. in h. 18. not. 2. nicht blos Lehr»,und Handbücher des'
Processes aufführen wollte (wie sich dieß daraus ergibt, daß er
die allerdings sehr schätzbaren Abhandlungen aus dem teutsch.'
gem. Civilproccsse von Lin de (Bonn 182Z.) ausgenommen hat) :
so hatten gewiß auch C. Leop. Goldschmidts Abhandlungen;
aus dem deutsch, gem.Civilproccsse und Martins undWalchS
Magazin für den gem. teutsch. bürgerf. Processe hier eine Stelle
verdient. Ebenso hätte'Gen Sie rs Anleitung zur gerichtlichen-
Praxis (2 Thle.Heidelberg igri. und 1325.) gewiß mit glei.
chem Rechte, wie die Schriften von Putter und Mereau
über denselben Gegenstand aufgeführt werden können.
Scheurlcn.