Full text: Kritische Ueberschau der deutschen Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (Bd. 4 (1857))

Zur Literatur des Patentwesens. 455
Es versteht sich wohl von selbst, daß unserm Herrn Mitarbeiter
das Recht Vorbehalten bleibt, gegen die vorstehende Erklärung seine Er-
innerung abzugeben, insofern er eine solche für nöthig erachtet. Ledig-
lich um unseren Standpunkt bei der Frage zu bezeichnen, bemerken
wir daß auch dann, wenn man der Ansicht M/s oder dem Rechts-
princip huldigt, von dem Aufgeben eines Kronrechts nicht die Rede seyn
könne. Das wesentlichste und alle andern umfassende Kronrecht besteht
darin, die Sicherheit und Wohlfahrt des gemeinen Wesens auf jede zu-
lässige Weise zu begründen und zu fördern, und es kann sich daher nur da-
rum handeln, auf welchem Wege man in der Sache, um die es sich hier
handelt, das Siel am sichersten zu erreichen hoffen könne. So wenig es je-
manden in den Sinn kommen wird, in dem Gesetz über den Schutz des
Auctorrechts die Aufhebung eines Kronrechts zu finden, sowie man viel-
mehr in demselben nur eine Art der Uebung der Kronrechte erkennen
wird, so kann man auch einem Auctor, der das Rechtsprincip bei den
Patenten vertheidigt, nicht eine Gefährdung der Kronrechte imputiren.
Die Redaction.

Kritische Ueberschau. IY.

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