Full text: Kritische Ueberschau der deutschen Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (Bd. 4 (1857))

21. Zur Literatur des Patentwesens (Eingesandt)

Zur Literatur des Patentwesens.

(Eingesandt.)
Das jüngst ausgegebene zweite Heft des vierten Bandes der „Kri-
tischen Ueberschau ic." enthalt in dem Artikel: „Literatur und Ge-
setzgebung des Patentwesens" eine Beurtheilung der Druckschrift
des Unterzeichneten: „Die in terna tio nale Patentge setzgebun/g
nach ihren Principien rc. Erlangen 1855", welche, wenn auch
sehr unvollständig und mit anderen Schriften gleichen Betreffes von ge-
ringerer Bedeutung fummarisch behandelt, demungeachtet wegen der ent-
schiedenen Wichtigkeit des Gegenstandes einige Gegenbemerkungen des
Verfassers zur Wahrung gegen die in jener Beurtheilung enthaltenen
Mißverständnisse erheischt.
I. Die gedachte Druckschrift wird in jenem Artikel als „ohne Ge-
winn für die Wissenschaft" bezeichnet, worauf zu bemerken ist daß es
nicht in der Absicht des Verfassers lag, ein „wissenschaftlich" (theore-
tisch?) werthvolles Werk zu liefern, insofern unter einem solchen in
dem Sinne der Recension die Grundlegung des Rechtsprincipes
mit seiner Anwendung auf Patentverleihungen verstanden wird. Bei
der großen Schärfe und Consequenz der Lehren des römischen Rechtes
würde übrigens die Aufgabe nicht schwierig erscheinen, aus denselben
eine folche Theorie mit aufgestelltem Rechtsprincipe zu entwickeln.
Warum jedoch hinsichtlich der nationalökonomischen Gesichts-
punkte, welche in dieser Schrift allenthalben hervorgehoben werden,
nicht ebenfalls ein wissenschaftliches Interesse in Frage kommen könne,
ist um so weniger abzusehen, als es sich hier von einem auf die ge-
sammte industrielle Betriebsamkeit eines jeden Landes höchst einfluß-
reichen Thema handelt, sonach die volkswirthschaftliche Seite vorzugs-
weise bervortritt.
II. Das erheblichste Mißverständniß der Schrift in dem mehrer-
wähnten Artikel des Iournales liegt jedoch darin daß Recensent be-
fremdend findet „warum der Verfasser, obwohl er die Crfindungspatente
scharf und richtig von den Privilegien geschieden und die Patentver-
leihung ganz richtig als einfache Conftatirung einer Thatsache bezeichnet
hat, die Ansicht vertheidigt, nach welcher die Patentverleihung ein freier
Act der Regierung ist und dem Parentwerber kein rechtlicher An-
spruch zusteht?" Die Antwort hierauf ist einfach diese: daß die Ver-
leihung von Erfindungspatenten in Monarchien als ein ausschließen-

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer