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Ueber das Verhältniß des ädilitischen Edicts zum Civilrecht in der Lehre von Gewähr der Mängel an verkauften Sachen
Von Herrn Hermann Keller, Dr. der Rechte und der Philosophie zu Braunschweig
IV.
Ueber das Verhältniß des ädilitischen Edicts zum Civil-
recht in der Lehre von Gewähr der Mängel an
verkauften Sachen *).
Bon
Herrn Hermann Keller,
vr-. der Rechte und der Philosophie zu Braunschweig.
Die Grundzüge zu der folgenden Abhandlung hat der
Verfasser seiner im Jahre 1842 von der Leipziger Juristenfa-
cultät mit dem Preise gekrönten Schrift: »de discrimine inter
jus aedilicium et civile circa officium venditoris vitia rei
venditae latentia praestandi« entlehnt. Bei der vorliegenden
deutschen Bearbeitung war der Zweck vornämlich auf Mitthei-
*) Von den Schriftstellern, welche die Literatur über Gewähr der Mangel
aufzuweisen hat, haben die allerwenigsten das Verhältniß des EdicteS
zum Civilrecht in dieser Lehre überhaupt nur ausgefaßt, geschweige zum
Gegenstände einer Untersuchung gemacht. Unter den älteren Schriften
ist die einzige in dieser Beziehung bemerkenswerthe die des DonelluS
(in den Oper. prior. Francof. 1589. pag. 183 — 211), vgl. mit sei-
nem Commentar, jur, civ. lib. 13, cap, 3. — Auch Glück (im
Pand. Commentar Bd. XX. Abth. 1) hat sich die Beziehung beider
Rechtsquellen zu einander nicht veranschaulicht. Und erst Neustetel
(in seinen Bemerkungen zum ädil. Edicte, der 9ten Abh. der von ihm
und Zimmern herausgegebenen röm.-recht!. Unters. Heidelb. 1821.
S. 155 — 254) und fast gleichzeitig Unterholzner (Archiv f. civ. Pr.
VI, Nr. 3) lieferten gründliche Untersuchungen über diese Frage. We-
niger bedeutend find die Bemerkungen Gesterding's (Zeitschr. für
Civilr. und Proc. VI, Nr. 1).