Ungewißheit des Gläubigers als Depositionsgrund. 25
sion legitimirten Cessionar zahlt und demnächst von dem Ceden-
ten in Anspruch genommen wird, so kann er — vorausgesetzt
nur, daß er nicht schon zur Zeit der Zahlung anderweit von
der Unwirksamkeit der Cession rechtliche Ueberzeugung hatte —
den letzteren mit der exceptio doli zurückweisen: „Du hast ce-
dirt!" Und wenn der Cedent darauf erwidert: „ich hatte Dir
ja gesagt, daß die Cession ungültig sei", so hilft ihm das nichts;
denn bloße Behauptungen sind nicht geeignet, die bona üäes
des Schuldners zu beseitigen.
Ist der Schuldner — wie anzunehmen — nicht berechtigt,
aus seiner Rechtsunkenntniß einen Entschuldigungsgrund herzu-
leiten dafür, daß er nicht an den legitimirten Gläubiger zahlt,
so muß er in dem unterstellten Falle wissen, daß er an den Ces-
sionar mit Sicherheit zahlen kann. Er hat dann also nicht das
Recht, sich durch Deposition von seiner Verpflichtung zu be-
freien.
Für den zweiten Fall, in welchem die Legitimation des
Cessionars nur von der Beantwortung von Rechtsfragen ab-
hängig ist, greift das Prinzip durch, daß der Schuldner sich
auf seine Rechtsunwissenheit nicht berufen kann, um dadurch
den Vortheil zu erlangen, von seiner Verpflichtung dem Gläu-
biger gegenüber durch Deposition frei zu werden *).
l) Bähr a. a. O. S. 477 ist hier anderer Ansicht. Er sagt: Wenn
lediglich Rechtsfragen bestritten seien, so hätten beide Theile unter der
Unsicherheit des auf ihr Verhältniß anzuweudenden Rechts zu leiden. Der
Schuldner könne daher seine Ansprüche auf Sicherung nach jeder Seite
hin wenden; wider den Cessionar, weil dieser schon an sich sein Recht an
der Forderung als ein unzweifelhaftes darzulegen verpflichtet sei; wider
den ursprünglichen Gläubiger, weil dieser die Forderung in eine Lage
habe kommen lassen, wo«ach an ihn nicht mehr mit Sicherheit gezahlt
werden könne. — Diese Argumentation beruhet zunächst auf der nicht zu-
zugebenden Annahme, daß von dem Staate oder seinen Organen aner-
kannt werden könne, daß das Recht unsicher sei. Aber auch abgesehen
hiervon halte ich beide Gründe nicht für zutreffend: der Cessionar muß