Full text: Jahrbücher für die Dogmatik des heutigen römischen und deutschen Privatrechts (Bd. 17 = N.F Bd. 5 (1879))

Ungewißheit des Gläubigers als Depositionsgrund. 7
die auf Legitimations-Mängeln beruhende — das mag dahin
gestellt bleiben. Das Schweigen unserer Quellen wird aber
nicht etwa dadurch erklärt, daß dem römischen Magistrat die
Befugniß zugestanden hätte, nach seinem Ermessen die Deposi-
tion anzuordnen oder zu versagen; denn die Deposition zum
Zwecke der Aufhebung der Verbindlichkeit geschah in der Zeit
der klassischen Juristen ohne alle staatliche Mitwirkung, und als
in der späteren Kaiserzeit der Magistrat angegangen werden
konnte, damit er die Deposition vermittele, geschah dies doch
keineswegs zu dem Zwecke einer von dem Magistrat über die
Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit der Deposition vorzuneh-
menden enu88no cognitio, sondern entweder damit die gehö-
rige Oblation der geschuldeten Sache — wo ein solches Anbie-
ten nöthig ist — konstatirt werde *), oder, nachdem (unter
Alexander Severus) besondere Hinterlegungsstellen (üorrcu)
eingerichtet waren, um die Anweisung einer solchen Hinterle-
gungsstelle zu erwirken^). Neuere Partikularrechte, z. B. das
Preußische Allg. Landrecht Thl. I Tit. 16 § 221 ff., schreiben
ein besonderes Depositionsverfahren vor, in welchem der Rich-
ter zu prüfen hat, ob ein rechtmäßiger Depositionsgrund we-
nigstens behauptet ist, und in welchem, wenn es möglich ist,
sofort über die Rechtmäßigkeit der Deposition erkannt werden
soll. Dem römischen Rechte ist eine derartige Prüfung der
Rechtshandlungen, welche der Schuldner vorzunehmen beabsich-
tigt, um sich von seiner Verbindlichkeit zu befreien, fremd.
Auch gemeinrechtlich würde eine derartige Einmischung in die

gar Erbbescheinigungen, wie sie jetzt in vielen Staaten den Jntestaterben
ertheilt werden, war den Römern nicht bekannt.
1) L. 6 Cod. de usuris (4, 32). Cfr. Lauterbach 1. c. cap. XII.
2) L. 19 Cod. eod.: ,,ubi competens judex, super ea re aditus, de-
poni eas disposuerit.u Vergl. L. 9 Cod. de act. pignorat. (4 , 24).
Muther, Sequestration und Arrest S. 368.

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