Full text: Jahrbücher für die Dogmatik des heutigen römischen und deutschen Privatrechts (Bd. 23 = N.F Bd. 11 (1885))

lieber die Fähigkeit eines zur Zeit des Todes des Erblassers rc. 437
bar wurde in Italien ein Gewohnheitsrecht in diesem Sinne
anerkannt, wie dies auch in einer früheren Entscheidung des
Kaffationshofes zu Rom vom 10. März 1877 in S. Stadiani
e. Stadiani ausdrücklich anerkannt ist. In einer Note der Zeit-
schrift Foro italiano Jahrgang 1877 Theil 1 Seite 968 spricht
sich Professor Do Crescenzio ebenfalls dahin aus: daß nach
rein römischem Recht eine solche Erbeinsetzung ungültig sei,
zieht jedoch das abändernde Gewohnheitsrecht, welches für die
Zeit der Geltung des jus reeeptum behauptet wird, in
Zweifel.
Vom gesetzgeberischen Standpunkt aus fragt es sich, welche
Ansicht den Vorzug verdient. Und hier dürfte unstreitig die
neuere Ansicht, welche auch in Deutschland bereits auf Grund
des römischen Rechts von berühmten Rechtsgelehrten ver-
theidigt wird, zu berücksichtigen sein. Warum soll z. B. ein
kinderloser Bruder darauf beschränkt sein, nur diejenigen Kinder
seiner Schwester, die er selbst gesehen oder die wenigstens zur
Zeit seines Todes empfangen waren, zu Erben einzusetzen! Die
Einsetzung der Schwester wird nicht über alle Bedenken hin-
weghelfen; es sind Verhältnisse nicht ausgeschlossen, welche
deren persönliche Einsetzung nicht opportun erscheinen lasten.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer