Full text: Jahrbücher für die Dogmatik des heutigen römischen und deutschen Privatrechts (Bd. 23 = N.F Bd. 11 (1885))

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Dr. (Sifele,

proprietatem transire, nicht blos Julian einnahm, ergibt sich
aber nicht blos Eigenthumsübergang, sondern noch mehr. Ist
in der Schenkungsabsicht der animus credendi als ein minus
mitenthalten. so mußte Julian Consens auf das minus an-
nehmen, und folglich statuieren, daß zwar keine Schenkung,
wohl aber ein mutuum zu Stande komme. Zwar könnte
man sagen: wer ein Darlehen nehmen will, ist eventuell auch
bereit, sich schenken zu lassen; folglich könnte man in dem von
Julian gesetzten Falle auch ebenso gut auf eine Schenkung
hinauskommen. Aber dagegen läßt sich wieder die 1. 52 loc.
cit. geltend machen. Auch dort könnte man sagen wollen:
wer für fünf vermiethen will, wird auch für zehn zu ver-
miethen bereit sein, also kommt ein Miethvertrag auf zehn zu
Stande. Aber hier wie dort sind entscheidend nicht die mög-
lichen, sondern die wirklich vorliegenden Absichten, und diese
decken sich blos bezüglich des minus.
Ob Julian diese seine Ansicht im Zusammenhang mit den
Sätzen, die als I. 36 in den Titel de adquirendo rerum do-
minio ausgenommen sind, oder anderswo ausgesprochen hat,
vermögen wir nicht zu bestimmen. Dagegen, daß Julian
dieser Ansicht Ausdruck gegeben, wird man doch wohl nicht
geltend machen wollen, daß uns davon nichts überliefert sei:
die Compilatoren billigten eben die Ansicht Ulpians. welche
sie in die Digesten aufnahmen. Die Aufnahme der zweiten
Hälfte der l. 36 in die Digesten beruht dann allerdings auf
einem Versehen, welches sich aber insofern leicht erklärt, als
diese zweite Hälfte nur ein begründender Satz ist. War es
nicht hier, sondern anderswo von Julian ausgesprochen wor-
den, daß in diesem Falle ein Darlehen zu Stande komme, so
konnte der Gegensatz zu Ulpian noch leichter übersehen werden.
Uebrigens fehlt es nun aber doch nicht ganz an einer
äußeren Beglaubigung für unsre Annahme, und zwar ist die-

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