Volltext: Jahrbücher für die Dogmatik des heutigen römischen und deutschen Privatrechts (Bd. 23 = N.F Bd. 11 (1885))

Civilistische Kleinigkeiten.

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aber bezüglich der causa ein Mißverftändniß obwaltet, soll
dieses Mißverständnisses ungeachtet Eigenthum übergehen. Gilt
der erste Rechtssatz, so versteht sich der zweite von selbst, aber
nicht umgekehrt. Daß diese beiden Rechtssätze keineswegs gleich-
bedeutend seien, wird auch klar, wenn man es unternimmt,
auf Grund des einen und des andern die Eigenthumsbehaup-
tung etwa in einer rei vindicatio zu substanzieren. Auf Grund
des ersten Rechtssatzes könnte dies so geschehen: die Sache ist
mir vom Eigenthümer in Uebereignungsabsicht übergeben und
so von mir in Empfang genommen worden; auf Grund des
zweiten Rechtssatzes wäre diese Substanzierung nicht genügend,
müßte vielmehr angegeben werden, auf Grund welcher causa
gegeben, auf Grund welcher genommen wurde.
Es fragt sich nun aber weiter, ob in der Entscheidung
Julians constat proprietatem ad te transire auch nur der
zweite der soeben angegebenen Rechtssätze enthalten sei?
Julian spricht zunächst von dem Falle, wo der Geber
schenken, der Empfänger als Darlehn nehmen will. Die herr-
schende Meinung generalisiert dies zu dem Satze, daß Dissens
über die causa überhaupt unerheblich sei, wenn nur in der
aus jeder Seite gemeinten causa Eigenthumsübertragung als
Moment mitenthalten sei, und sie identificiert dann noch — wie
wir eben sagten mit Unrecht — diesen Satz mit dem Satze,
daß die Eigenthumstradition ein abstrakt-dinglicher Vertrag sei.
Die Frage lautet also genauer so: ist die bezeichnet Generali-
sierung zulässig? Sie kann nicht bejaht werden, wenn in dem
von Julian gesetzten Falle ein Moment enthalten ist. von wel-
chem. weil es für die Entscheidung nicht gleichgiltig ist, eben-
deswegen auch nicht zum Zwecke der Generalisierung abstra-
hiert werden darf. Ein solches Moment scheint aber in Julians
Fall allerdings zu stecken.
Dasselbe macht sich sofort bemerkbar, wenn wir einmal

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