Full text: Jahrbücher für die Dogmatik des heutigen römischen und deutschen Privatrechts (Bd. 4 (1861))

438 Zhering, V. Beitr. z. Lehre v. d. Gefahr beim Kaufcontr.
Käufers vorgenommene Ausscheidung — so beim Holen und
Schicken — oder ist noch die reelle Oblation, beziehungsweise
die durch den anderen Theil verschuldete Verhinderung dersel-
ben nöthig. Mit der Aufhebung der 8peeie8 von Seiten deS
Verkäufers, z. B. dadurch, daß er das Ohm Wein in das
Stückfaß zurückschüttet, hört natürlich die Möglichkeit des
Unterganges der 8p6ei«8 auf, wodurch aber die ihres mit-
telbaren Unterganges im xenii8 (Note 65) nicht ausgeschlos-
sen ist; mit dem anderweitigen Verkauf derselben schwin-
det die Möglichkeit eines dem Verkäufer durch die mors des
ersten Käufers im Fall des e38U8 erwachsenden Schadens.
Indem ich hiermit meine Darstellung beende, will ich
schließlich meine Theorie in gedrängter Form, wie - sie etwa
in einem Compendium Platz finden könnte, zusammenfassen:
Bei dem Verkauf generisch bestimmter Ge-
genstände, mag das ^enu8, zu dem sie gehören,
eng oder weit bestimmt sein, bereits er ist i re n
oder nicht, also auch bei erst anzufertigenden
Sachen, geht die Gefahr auf den Käufer erst
über mit der wirklich beschafften oder durch seine
mors verhinderten Lieferung, die Lieferung
aber geschieht bei ihm selbst (Holen), insofern
nicht das Bringen oder Schicken ausdrücklich
oder stillschweigend ausgemacht ist, die Aus-
scheidung ist dazu weder schlechthin erforder-
lich, noch ausreichend.

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