Volltext : Jahrbücher für die Dogmatik des heutigen römischen und deutschen Privatrechts (Bd. 10 (1871))

Passive Wirkungen der Rechte. 563
Mit dem letzteren Verhältniß haben wir eine für die
Provinzialservitut außerordentlich ausgiebige Parallele getrof-
fen. Das Fideicommiß wie die Provinzialservitut haben dieselbe
Geschichte. Bei beiden beruht das historische Motiv ihrer Ent-
stehung auf der Unanwendbarkeit der Formen des jus civil«
auf das ihnen unterliegende Verhältniß: des Legats auf die
Peregrinen^"), der Servitut auf die Provinzen. Der Weg, den
sie einschlagen, um diese Lücke auszufüllen, ist ganz derselbe:
was das Civilrecht in Gestalt des Eigenthnms oder des jus in re
erreicht, verfolgen sie in Gestalt der Obligation. Aber der
Zweck, dem die Obligation hier dienstbar wird, und das Vor-
bild, das ihr vor Augen schwebt, hebt sie über die Beschränkt-
heit, die ihr im Civilrecht anhaftet, hinaus und nlacht sie in
etwas anderer Form der Dinglichkeit thcilhaftig, welche das
alte Civilinstitut besitzt. So giebt die Unbeweglichkeit des
römischen Sachenrechts den Anstoß zu einer um so freieren
Entfaltung des Obligationenrechts. Hervorgerufen zunächst
durch die Rücksicht auf die außerrömischen Kreise, bürgern sich
beide Formen auch auf römischem Grund und Boden ein.
Wie die in der Form des Legats völlig fixirte und der Erstar-
rung anheim gefallene Idee des Vermächtnisses im Fidei-
commiß einen frischen Schößling reicher, lebensvoller Ge-
staltung treibt, so die Idee der Prädialservitut in der neuen, durch
keine Vergangenheit gebundenen Form der Provinzialservitut.
len. Der Schutz, der dem Eigenthümer mittelst der cautio usufruc-
tuaria ertheilt wird, ist dem zeitweiligen Eigenthümer zugedacht, und
wenn bei einem Wechsel des Eigenthums der neue Eigenthümer auch
nicht ey ixso in die Caution eintritt, so kann man doch, wenn man nur
die Form von der Sache trennen will, auch hier sagen: der obligatori-
sche Anspruch des EigenthümerS gegen den Usufructuar wandelt mit der
Sache selber.
212) Gaj. II 285. Ut ecce peregrini poterant fideicommissa
capere et fere haec fuit origo fideicommissorum.
X. 37

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