§. 642. Anfall und Erwerb des Vermächtnisses.
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zeichneten Zeitpunktes“. Die Bedeutung des Anfalls ist vielmehr
nur die, daß er dem Bedachten eine nach dem Willen des Erblassers ¬
sichere Aussicht auf den künftigen Erwerb gibt, und
damit das Vermächtniß in ein festes Verhältniß zu ihm bringt.
Hierauf beruht es", daß nach der Zeit des Anfalls die Fähigkeit ¬
des Vermächtnißnehmers bedacht zu werden bemessen wird
daß der nach dem Anfall eintretende Tod des Vermächtnißnehmers ¬
dem Vermächtniß nicht schadet", so wie daß sich
nach der Zeit des Anfalls der Erwerb für den Gewalthaber
bestimmt 10
Nicht immer übrigens geht der Anfall des Vermächtnisses
dem Erwerbe vorher. Er thut es nicht: a) wenn der berufene
6 Nur ist auch vor Herankommen des bezeichneten Zeitpunkts die künftige ¬
Existenz des vermachten Rechtes sicher. L. 9 §. 2 D. usufr. quemadm.
7. 9, 1. 1 §. 1 D. de cond. 35. 1 (vgl. I §. 96 Note 4). Daher 1. 73
§. 4 D. ad leg. Falc. 35. 2: — „in diem relicta legata . . omnimodo
deberi certum est“, und 1. 9 D. ut leg. 36. 3: — „deberi enim dicimus
et quod die certa legatario praestari oportet, licet dies nondum venerit“
Auch ist von der Befristung des Vermächtnisses, d. h. des vermachten Rechtes,
zu unterscheiden die Gewährung eines Ausstandes für das unbefristete. Vgl.
1 §. 96 Note 4. 5; auch E. A. Seuffert das gesetzliche Veräußerungsverbot ¬
bei Singular= und Universalvermächtnissen S. 45 fg.
7 Die Frage, ob der Anfall des Vermächtnisses den im Vermächtniß
Substituirten ausschließt, ist Auslegungsfrage, aber im Princip zu bejahen.
Vgl. §. 557 Note 7; 1. 3 §. 1. 2 1. 10 §. 1 D. de adim. 34. 4, l. 25 pr.
D. ad. SC. Treb. 36. 1. Zimmern Arch. f. civ. Pr. IX. 21, Köppen
Jahrb. f. Dogm. V S. 207 fg., Arndts S. 232 fg. — Vgl. noch 1. 26
D. de bon. lib. 38. 2 (das angefallene Vermächtniß kommt bei der Berechnung ¬
des Vermögens des Vermächtnißnehmers in Betracht).
8 Dieß ist in den Quellen nicht ausdrücklich gesagt, aber es ist nach
Analogie des zu Note 9 und 10 Gesagten nicht zu bezweifeln. Vgl. §. 639
Note 3.
9 L. 5 pr. D. h. t. „Si post diem legati cedentem legatarius decesserit, -
ad heredem suum transfert legatum“. L. 7 D. h. t., 1. 6 C.
h. t., 1. un. §. 7 C. de cad. toll. 6. 51, und viele andere Stellen. Diese
Wirkung des Anfalls tritt unter den übrigen Wirkungen desselben in den
Quellen ganz entschieden in den Vordergrund; s. namentlich Note 12. Vgl.
Arndts S. 203 fg.
10 L. 5 §. 7 1. 14 §. 3 D. h. t., 1. 18 D. de R. I. 50. 17, l. 5 C.
de cond. ins. 6. 46. Arndts S. 216 fg. Man darf nicht sagen, daß
dieser Satz heutzutage ganz unpraktisch sei; denn s. II §. 516 Note 18.
525 Note 15, III §. 572 Note 17. Vgl. aber auch Arndts S. 229 fg.