Volltext : Lehrbuch des Pandektenrechts (3)

§.  642.  Anfall  und  Erwerb  des  Vermächtnisses.
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zeichneten  Zeitpunktes“.  Die  Bedeutung  des  Anfalls  ist  vielmehr
nur  die,  daß  er  dem  Bedachten  eine  nach  dem  Willen  des  Erblassers ¬
  sichere  Aussicht  auf  den  künftigen  Erwerb  gibt,  und
damit  das  Vermächtniß  in  ein  festes  Verhältniß  zu  ihm  bringt.
Hierauf  beruht  es",  daß  nach  der  Zeit  des  Anfalls  die  Fähigkeit ¬
  des  Vermächtnißnehmers  bedacht  zu  werden  bemessen  wird
daß  der  nach  dem  Anfall  eintretende  Tod  des  Vermächtnißnehmers ¬
  dem  Vermächtniß  nicht  schadet",  so  wie  daß  sich
nach  der  Zeit  des  Anfalls  der  Erwerb  für  den  Gewalthaber
bestimmt  10
Nicht  immer  übrigens  geht  der  Anfall  des  Vermächtnisses
dem  Erwerbe  vorher.  Er  thut  es  nicht:  a)  wenn  der  berufene
6  Nur  ist  auch  vor  Herankommen  des  bezeichneten  Zeitpunkts  die  künftige ¬
  Existenz  des  vermachten  Rechtes  sicher.  L.  9  §.  2  D.  usufr.  quemadm.
7.  9,  1.  1  §.  1  D.  de  cond.  35.  1  (vgl.  I  §.  96  Note  4).  Daher  1.  73
§.  4  D.  ad  leg.  Falc.  35.  2:  —  „in  diem  relicta  legata  .  .  omnimodo
deberi  certum  est“,  und  1.  9  D.  ut  leg.  36.  3:  —  „deberi  enim  dicimus
et  quod  die  certa  legatario  praestari  oportet,  licet  dies  nondum  venerit“
Auch  ist  von  der  Befristung  des  Vermächtnisses,  d.  h.  des  vermachten  Rechtes,
zu  unterscheiden  die  Gewährung  eines  Ausstandes  für  das  unbefristete.  Vgl.
1  §.  96  Note  4.  5;  auch  E.  A.  Seuffert  das  gesetzliche  Veräußerungsverbot ¬
  bei  Singular=  und  Universalvermächtnissen  S.  45  fg.
7  Die  Frage,  ob  der  Anfall  des  Vermächtnisses  den  im  Vermächtniß
Substituirten  ausschließt,  ist  Auslegungsfrage,  aber  im  Princip  zu  bejahen.
Vgl.  §.  557  Note  7;  1.  3  §.  1.  2  1.  10  §.  1  D.  de  adim.  34.  4,  l.  25  pr.
D.  ad.  SC.  Treb.  36.  1.  Zimmern  Arch.  f.  civ.  Pr.  IX.  21,  Köppen
Jahrb.  f.  Dogm.  V  S.  207  fg.,  Arndts  S.  232  fg.  —  Vgl.  noch  1.  26
D.  de  bon.  lib.  38.  2  (das  angefallene  Vermächtniß  kommt  bei  der  Berechnung ¬
  des  Vermögens  des  Vermächtnißnehmers  in  Betracht).
8  Dieß  ist  in  den  Quellen  nicht  ausdrücklich  gesagt,  aber  es  ist  nach
Analogie  des  zu  Note  9  und  10  Gesagten  nicht  zu  bezweifeln.  Vgl.  §.  639
Note  3.
9  L.  5  pr.  D.  h.  t.  „Si  post  diem  legati  cedentem  legatarius  decesserit, -
  ad  heredem  suum  transfert  legatum“.  L.  7  D.  h.  t.,  1.  6  C.
h.  t.,  1.  un.  §.  7  C.  de  cad.  toll.  6.  51,  und  viele  andere  Stellen.  Diese
Wirkung  des  Anfalls  tritt  unter  den  übrigen  Wirkungen  desselben  in  den
Quellen  ganz  entschieden  in  den  Vordergrund;  s.  namentlich  Note  12.  Vgl.
Arndts  S.  203  fg.
10  L.  5  §.  7  1.  14  §.  3  D.  h.  t.,  1.  18  D.  de  R.  I.  50.  17,  l.  5  C.
de  cond.  ins.  6.  46.  Arndts  S.  216  fg.  Man  darf  nicht  sagen,  daß
dieser  Satz  heutzutage  ganz  unpraktisch  sei;  denn  s.  II  §.  516  Note  18.
525  Note  15,  III  §.  572  Note  17.  Vgl.  aber  auch  Arndts  S.  229  fg.
            
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