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wegen Verkürzung nicht Statt (a. 1706). (Der
von dem Uebersetzer, Lassaulx, angeführte Grund,
daß sonst, weil hier jeder Theil Käufer und Verkäufer
zugleich ist, das obige Gesetz sich widersprechen
würde, befriediget nicht. Denn jeder Contrahent
kann in Ansehung der Sache, die er gibt, als
Verkäufer betrachtet werden). Der Miether kann
nur wegen solcher Reparaturen, die länger
als 40 Tage dauern, einen-Nachlaß im Verhältniß ¬
der Zeit und des Theils, den er inmittelst
entbehren muß, verlangen (a. 1724). Er ist für
den Brandschaden verantwortlich, wenn er nicht
beweisen kann, daß die Feuersbrunst durch
Zufall entstanden ist (a. 1733). Der Käufer einer -
vermietheten Sache kann dem Miether vor Verlauf ¬
der Contract-Zeit nicht aufkündigen (a. 1743).
Der Abschnitt vom Dienstvertrag enthält nur zwey
Artikel. (Man kann sich dieß nicht anders erklären, ¬
als daß die übrigen nothwendigen Bestimmungen ¬
in einer besondern (politischen) Dienstordnung ¬
vorkommen müssen). Eine Universal-Gesellschaft ¬
über eine allgemeine Gütergemeinschaft
darf nur zwischen Ehegatten geschlossen werden
(a. 1837). Wer bloß seine Industrie zum Nutzen
der Gesellschaft zu verwenden verspricht, erhält
an dem Gewinne gleichen Antheil mit dem, welcher ¬
die geringste Einlage gemacht hat (a. 1853).
Wie aber, wenn von allen eine gleiche Einlage
gemacht oder die Gesellschaft nur zwischen Zweyen,
wovon Einer den ganzen Fond beygebracht hat,