Volltext : Jährlicher Beytrag zur Gesetzkunde und Rechtswissenschaft in den Oesterreichischen Erbstaaten (1)

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wegen  Verkürzung  nicht  Statt  (a.  1706).  (Der
von  dem  Uebersetzer,  Lassaulx,  angeführte  Grund,
daß  sonst,  weil  hier  jeder  Theil  Käufer  und  Verkäufer
zugleich  ist,  das  obige  Gesetz  sich  widersprechen
würde,  befriediget  nicht.  Denn  jeder  Contrahent
kann  in  Ansehung  der  Sache,  die  er  gibt,  als
Verkäufer  betrachtet  werden).  Der  Miether  kann
nur  wegen  solcher  Reparaturen,  die  länger
als  40  Tage  dauern,  einen-Nachlaß  im  Verhältniß ¬
  der  Zeit  und  des  Theils,  den  er  inmittelst
entbehren  muß,  verlangen  (a.  1724).  Er  ist  für
den  Brandschaden  verantwortlich,  wenn  er  nicht
beweisen  kann,  daß  die  Feuersbrunst  durch
Zufall  entstanden  ist  (a.  1733).  Der  Käufer  einer -
  vermietheten  Sache  kann  dem  Miether  vor  Verlauf ¬
  der  Contract-Zeit  nicht  aufkündigen  (a.  1743).
Der  Abschnitt  vom  Dienstvertrag  enthält  nur  zwey
Artikel.  (Man  kann  sich  dieß  nicht  anders  erklären, ¬
  als  daß  die  übrigen  nothwendigen  Bestimmungen ¬
  in  einer  besondern  (politischen)  Dienstordnung ¬
  vorkommen  müssen).  Eine  Universal-Gesellschaft ¬
  über  eine  allgemeine  Gütergemeinschaft
darf  nur  zwischen  Ehegatten  geschlossen  werden
(a.  1837).  Wer  bloß  seine  Industrie  zum  Nutzen
der  Gesellschaft  zu  verwenden  verspricht,  erhält
an  dem  Gewinne  gleichen  Antheil  mit  dem,  welcher ¬
  die  geringste  Einlage  gemacht  hat  (a.  1853).
Wie  aber,  wenn  von  allen  eine  gleiche  Einlage
gemacht  oder  die  Gesellschaft  nur  zwischen  Zweyen,
wovon  Einer  den  ganzen  Fond  beygebracht  hat,
            
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