Volltext : Jahrbuch des gemeinen deutschen Rechts (Bd. 1 (1857))

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II. Brin;

wohl eine Aufhebung der Forderungen sein läßt, — eine ökonomi-
sche im Gegensatz der juristischen. Dieser Gegensatz scheint uns
unhaltbar, weil eine blos ökonomische Aufhebung den Schuldner
vor Recht und Gericht unseres Erachtens nicht befreien könnte.
Wir halten daran fest, daß unsere Compensatio» keine Aushebung
der Forderungen, wohl aber eilte Befreiung der Schuldner ist; eine
Befreiung, die nicht in der Aufhebung der Forderungen, sondern
darin ihren Grund hat, daß Fordertlng und Forderllng gegenein-
ander bestehen. — So viel von der Möglichkeit einer Eompensa-
tion ohne Tilgung der Forderungen. Daß eine solche
2) in den Quellen wirklich begründet sei, möchte schon
a) dadurch, wenigstens wahrscheinlich sein, daß dieselbe „ipso
jure" geschieht. Denn das kann nicht bezweifelt werderi, daß die
wortgetreueste Uebersetzung von ipso jure compensari die ist,
daß durch das Recht selbst, — ohne etwas anderes — insosern von
selbst — compensirt werde. Eine von selbst eintreteilde Compensa-
tio» kann aber, wenn sie gegenseitige Aushebung der Forderungen
sein sollte, wie langst Puchta (Vorl. §. 290) bemerkt hat, nicht
gedacht werden. Irgend etwas muß sie aber sein. Man mag
noch streiten was; aber daß sie nicht Aufhebung sei, scheirrt außer
allem Streit liegen zu sollen.
b) Zur Bestärkung in unserer Ansicht dienen die sprachlichen
Bemerkungen Dernburg's (S. 9—11), wornach die gegenseitige
Tilgung von Forderungen ursprünglich computatio, dagegen com-
pensatio nur eine Entkräftung ihrer Wirkungen bedelltet hat; —
ferner
c) die Wahrnehmung, daß, wo compensable Forderlmgen und
Gegenforderungen wider einander aufstehen uitb nach einem Theil
der Stellen auch wirklich ipso jure compensirt wird, — wenn man
uns den Ausdruck erlaubt — Scheintod und Lebenszeichen mit ein-
ander abwechseln; Scheintod: daß dieselben pro soluto gelten (I. 4
0. h. t.) — über den Ueberfchuß „male" eingeklagt werden (I. 4
I). h. t.) — keine Zinsen tragen — indebite gezahlt werden; —
Lebenszeichen: daß dieselben gleichwohl als etwas quod debetur

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