15.3.4.
Gerichtsstand des Zusammenhanges nach der Novelle vom 9. August 1810
192 Gerichtsstand d.Zusammenh. n. d. Nov.v. 9.Aug. 1810.
der zweiten Instanz wegen Mangels der Kompetenz
oder Verstoßes gegen eine in Mitte liegende Rechts-
kraft kann zwar sowohl bei demselben Appellativus-
gerichte als bei dein obersten Gerichtshöfe sogleich
unmittelbar angebracht, jedoch immer nur alternativ der
eine oder der andere dieser Gerichtshöfe damit befaßt
werden. Es ist völlig unstatthaft, das Appellations-
gericht um Vernichtung seines Urtheiles anzurnfen,
für den Fall aber, daß dasselbe diese Beschwerde
ungegründet finden sollte, dieselbe eventneü sogleich
an den obersten Gerichtshof zu richten. Der be-
treffenden Parthei steht nur zu, wenn sie von dem
k. Appellationsgerichte mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde
zurückgewiesen wird, hiegegen die Berufung an den
obersten Gerichtshof zu ergreifen.
OAGEntschließung v. 26. April 1858 in Sachen
Herpig g. Goller, Reg.-Nr. 111T56/57.
4.
Gerichtsstand des Zusammenhanges nach der Novelle vom
9. August '1810.
(Nov. S. Bd. 1 S. 32, N. A. S. 62.)
Wegen einer Forderung von weniger denn
150 fi. wurden zwei Beklagte, die in zwei'zu dem-
selben Bezirksgerichtssprengel gehörigen Landgerichten
domizilirten, nicht bei diesem Bezirksgerichte, son-
dern bei dem Vorgesetzten Appellationsgerichte be-
langt und dessen Zuständigkeit von keiner Seite be-
anstandet. —r.
Berichtigung. S. 153 Z. 7 v. o. statt „ernennen" lies
„Vorschlägen".
Red.: E. A. Seuffert. Verl.: Palm «v Enke (Adolph Enke)
in Erlangen. Druck von Zunge ch Sohn.