Volltext : ¬Der Gerichtssaal (Jg. 81 (1913))

106 Das bayerische Strafgesetzbuch von 1813.
sein Ohr, sondern griff zu dem Kataloge der Niederschläge der
Rechtsanwendung ’)• Freilich wird man dabei wohl kaum ver-
geblich nach einem Anhalt gesucht haben, brachten doch Einzelne
diese Liste bis auf 64 Nummern. Unter diesen Gründen stand
— natürlicherweise — von jeher an hervorragender Stelle der
abnorme Geisteszustand des Taters. Hier setzte das Natur-
recht ein oder vielmehr hier setzte die Verwertung des Natur-
rechts durch die Strafrechtspraxis ein* 2 3). Die klare Lehre
Pufendorfs^) — im wesentlichen die Grundpfeiler unseres
jetzigen Denkens: Fähigkeit des Menschen, die Folgen seiner
Handlung zu erkennen- Willensfreiheit, so daß er sich richtig
entschließen kann- dazu die Lehre, daß das Recht Befehl sei,
aber solcher, der dem Sollen in uns entspricht — sie mußte,
wie Boehmer richtig ausführt, omne punctum ferre. Und
der Gesetzgeber mußte solche Erwägung gewollt haben: dum
rectae rationi quilibet legislator se conformare voluisse vi-
detur4)* So brach sich der machtvolle Gedanke mit der ruhigen
Überzeugung gesetzmäßigen Tuns Bahn, und führte bald dazu,
daß von irgendwelcher gesetzmäßigen Bestimmtheit der Straf-
androhung keine Rede mehr sein konnte. Zweckstrafe und Zu-
rechnung waren in des Richters Hand ausreichend, nur beu
alten Zustand völlig umzuwandeln. Man braucht kein Gegner
richterlicher Freiheit zu sein, jeglicher Jurist wird sich den
Zustand solcher Loslösung vom Gesetz, die i^ ein unsäglich
vielspältiges Resultat ansmünden mußte, als höchst bedauerlich
vorstellen.
Und doch sollte es bezüglich der Rechtsunsicherheit noch
schlimmer werden, als endlich die Grundanschauungen im
Strafrechtsleben durch die Aufklärung einigermaßen erhöht
wurden. Die völlige Zersetzung der alten Grundlage, die

0 Siehe Hegler a. a. O. S. 108.
2) Bgl. Baumgarten a. a. O. S. 67 ff.
3) Siehe Landsberg a. a. O. III Abt. 1 Halbband S. 14/15.
4) Loening a. a. O. S. 265 fg.- Baumgarten a. a. O.

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