2 Der Markenschutz nach dem Reichsgesetz.
denken allerdings auch hie und da des Schutzes des Publikums.
Auch läßt sich nicht leugnen, daß, was das Gesetz verfügt., zugleich
für die allgemeine Sicherheit des Verkehrs in Betreff feiner Ob-
jekte Einiges leistet. Allein es wird sich zeigen, daß dies doch nicht
allzuviel ist, und daß, was davon zu bemerken, nur die unwillkür-
liche Folge jener andern Richtung darstellt, nicht bewußter Ver-
folgung als Hauptzweck seine Entstehung verdankt. Der leitende
Gedanke des Gesetzes ist Schutz der bei Führung der Waaren-
zeichen interesstrten Geschäftsleute. Davon redeten vorwiegend die
Motiven und darauf weisen entschieden die einzelnen Paragraphen
des Gesetzes hin.
Es wird eine berechtigte Inhaberschaft des Waarenzeichens
anerkannt und dieser gegen unberechtigten Gebrauch desselben
Zeichens eine scharfe Waffe civil- und strafrechtlicher Art in die
Hand gegeben. Was dabei, für das öffentliche Interesse heraus-
springt, erscheint als ein Vortheil, der gewiß mitzunehmen ist, der
aber im Sinne der Gesetzgebung doch nur einen thatsächlichen Ne-
bengewinn bildet. Wir haben von vornherein festzustellen, daß
sich das ganze Gesetz lediglich in den Rechtsbeziehungen zwischen
den als Producenten oder Händler am Verkehr beteiligten Ge-
schäftsleuten bewegt, während ein direkter Schutz der Konsumenten
oder Abnehmer gegen unwahre Bezeichnung nicht gesucht wird.
Das Reichsgesetz führt den Titel „Gesetz über Markenschutz."
Trotz dieses Titels kommt in dem ganzen Gesetz nirgends das
Wort „Marke" vor. Aber der Inhalt ergiebt, daß es sich um
den Rechtsschutz der Waarenbezeichnung theils mittelst eines Waaren-
zeichens, theils mittelst Namen oder Firma handelt. Theils werden
Waarenzeichen, Namen und Firma nebeneinandergestellt oder zu-
sammengefaßt, theils wird das, wie es die Motive nennen, eigent-
liche Waarenzeichen zu dem Namen und der Firma in Gegensatz
gebracht. Hier muß aber gleich Anfangs auf diesen Gegensatz
hingewiesen werden, weil sich daraus die ganze Tendenz und die
Oekonomie des Gesetzes ergiebt. Zugleich muß man sich erinnern,
wie es vor dem Gesetz mit dem Schutze der Waarenbezeichnungen
stand. Die Motive enthalten darüber einige Andeutungen.
Nur in einzelnen deutschen Ländern existirte bis vor nicht
langer Zeit überhaupt ein Rechtsschutz gegen widerrechtliche Be-