Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handels- und Wechselrechts (N.F. Bd. 7 = Bd. 32 (1875))

20 Der Markenschutz nach dem Reichsgesetz.
nicht eine solche Vereinigung repräsennri, vermöge deren sie als
ein Gewerbtreibender erscheint.85)
Beiläufig sei endlich erwähnt, daß im weiteren Verlaus der
§§ 1—12 öfter der Inhaber der Firma als derjenige genannt
wird, der das Zeichenrecht erwirbt. Das paßt vollkommen zu dem
dargestellten Inhalt des § 1, der Alles von dem Eintrag der
Firma im Handelsregister abhängig macht.
8. Man hat weiterhin das Objekt, an dem das Gesetz
eine rechtlich greifbare Befugniß schaffen will, näher zu betrachten.
Das ist das Waarenzeichen, hier im Gegensatz zu Namen und
Firma, wie bereits entwickelt, als Figurenzeichen verstanden.
Dies vorausgesetzt bietet § 1 die einzige Definition des
Waarenzeichens dar. Nach ihr sind die Waarenzeichen
Zeichen, welche (von Gewerbtreibenden der unter A.
dargestellten Art) zur Unterscheidung ihrer Maaren von
den Maaren anderer Gewerbtreibender auf den Maaren
selbst oder deren Verpackung angebracht werden sollen.
Das Gesetz legt den Schwerpunkt nach der Natur der Sache aus
die Zweckbestimmung des Zeichens.88») Daß daraus Nichts an-
kommen, mithin auch nicht vom Anmeldungsgericht untersucht
werden kann, ob der Gewerbtreibende wirklich Maaren besitzt,
in welchem Umfange, oder gar in welchem Recht, ergibt sich
von selbst. Das Gesetz erheischt weiter Nichts, als daß das
Zeichen zur Maarenbezeichnung dienen soll. Nach dem Wort-
laut der Beschreibung in § 1 genügt es, daß der Gewerb-
treibende das Zeichen zur Maarenbezeichnung bestimmt.
Die Beschaffenheit oder Form desselben mag sich prinzipiell
bis auf die sogleich zu erwähnenden Beschränkungen nach der
Meinung des Gesetzes jeder Gewerbtreibende, der ein eigenes
Waarenzeichen führen will, frei wählen. Dem Gericht gegenüber
bedarf es nur der Erklärung, sich dieses besondern Zeichens als

3S) Die Annahme des obigen Amendements würde eine Abänderung des
Z 10, Abs. 2 bedingt haben, mit dem man bei Verwerfung im Einklang ge-
blieben ist.
»s») Dadurch ist der Gegensatz gegen eine ganze Reihe anderer Zeichen,
z. B. der Gattung, Aichung, des Feingehaltes u. s. w. gegeben; s. Landgraf
zu s 4 Nr. 6.

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