18 Der Markenschutz nach dem Reichsgesetz.
Man kann zwar noch darauf Hinweisen, daß § 1 nur solche Ge-
werbtreibende im Auge hat,. welche' das Bedürfnis; haben, ihre
Maaren von den Maaren anderer Gewerbtreibenden zu unter-
scheiden. Wer keine Maaren führt, wird auch kein Bedürfniß
haben, sie mit einem eigenen Zeichen zu versehen. Allein in dem
betreffenden Zwischensatz ist offenbar nicht eine subjektive Voraus-
setzung, sondern blos eine Beschreibung oder Zweckbestimmung des
Zeichens gegeben. Man wird also nicht etwa folgern, daß das
Gericht erst prüfen müsse, ob der Gewerbtreibende in der That
Maaren führe, die als seine Maaren zu bezeichnen sind, oder gar,
ob er für solche ein Zeichen behufs der Unterscheidung nöthig habe. Ist
er ein mit seiner Firma eingetragener Gewerbtreibender, so kann
er eben ein Maarenzeichen ergreifen.
Die Definition des berechtigten Subjekts, welche wir solcher-
gestalt in § 1 finden, muß aber auch auf § 3, Absatz 1 ausge-
dehnt werden. Dort heißt es:
Die Eintragung von Maarenzeichen, deren Benutzung
für den Anmeldenden landesgesetzlich geschützt ist, ferner
von solchen Zeichen, welche bis zum Beginne des Jahres
1875 im Verkehr allgemein als Kennzeichen der Maaren
eines bestimmten Gewerbtreibenden gegolten haben, darf
nicht versagt werden. ' .
Es läßt sich, wie oben bemerkt, keineswegs vollständig über-
sehen, welche Gewerbtreibende seither landesgesetzlich geschützt waren.
Es wäre möglich, daß auch solche seither landesgesetzlichen Schutz
genossen, die nicht im Handelsregister eingetragen standen. Vollends
könnte die zweite Kategorie, der im Verkehr allgemein an-
erkannten Zeichen, auch solche Gewerbtreibende berühren, die nicht
im Handelsregister figuriren, auch nicht Kaufleute im Sinne des
Handelsgesetzbuchs sind. Angesichts der durchaus nicht näher prä-
zisirten Fassung des § 3, erscheint es nicht unmöglich, daß das
Gesetz in dem Streben, einmal bestehende Rechte zu erhalten, hier
noch über den Rahmen des § 1 hinausgreise. Indessen erhellt
doch leicht das Gegentheil. In § 3 wird nur ein bestimmtes
Recht auf Eintragung gewährt; weiter Nichts. Es wird Anmel-
dung nach § 2 vorausgesetzt und da zu dieser Anmeldung onch
§ 1 nur die im Handelsregister eingetragenen Gewerbtreibenden