Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handels- und Wechselrechts (N.F. Bd. 7 = Bd. 32 (1875))

Der Markenschutz nach dem Reichsgesetz.

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Nur diese sind im Sinne des Genossenschaftsgesetzes rechtlich
geschützte und nur solche werden durch § 11 desselben Kaufleute
im Sinne des Handelsgesetzbuchs. Aber die Genossenschaft, welche
die Bedingungen des Gesetzes erfüllt, wird mit ihrer Firma
nicht in das Handelsregister, sondern in das Genossenschaftsregister
eingetragen, „welches", so sagt § 4 des Genossenschaftsgesetzes,
„wo ein Handelsregister existirt, einen Theil von diesem bildet."
Aus diesem Passus wurde das oben erwähnte Bedenken in den
Reichstagsverhandlungen geschöpft. Man bezog sich auf eine Preu-
ßische Instruktion, welche von der Idee auszugehen scheint, daß das
Handelsregister und das Genossenschaftsregifter zweierlei Dinge sind.
Indessen verdient eine solche Ansicht keine Widerlegung. Der
§ 4 des Genossenschaftsgesetzes r acht so deutlich, wie nur mög-
lich aus, daß das Genossei.'.b>.sto<egi1ter, mag es auch äußerlich
von dem Handelsregister getrennt sein, rechtlich einen Theil
des letztern bildet. In Uebereinftimmung damit erstreckt § 8
desselben Gesetzes auf das Genossenschaftsregister schlankweg alle
für das Handelsregister im Handelsgesetzbuch 'ertheilten Be-
stimmungen?^)
Der beschränkende Zusatz, „wo ein Handelsregister existirt"
in § 4 hat keine Bedeutung.mehr, da seit Einführung des Han-
delsgesetzbuchs als Reichsgesetz auch in den paar Bezirken, in denen
es früher noch nicht galt, kein Gebiet mehr da ist, wo kein Han-
delsregister existirt?s)
Ist das Genossenschaftsregister rechtlich ein Theil des Han-
delsregisters, so muß selbstverständlich der Ausdruck „Handels-
register" in § 1 des Markenschutzgesetzes das Genossenschaftsregister
mit umfassen.
Wir kommen daher zu dem Resultat, daß die eingetragene
Genossenschaft berechtigt ist, ein Waarenzeichen anzumelden, so-
fern ihr der Karakter des „Gewerbtreibenden" zugesprochen
werden muß.
Weitere subjektive Voraussetzungen stellt das Gesetz nicht auf.

32) Endemann das. § 21 Not. 14 ff.
33) Endemann das. Not. 13. Sicherer die Genoffenschastsgesetzgebung.
zu § 4 Nr. VI. a. E.
Archiv für deutsches Handels- u. Wechselrecht. Bd. 32.

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