Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handels- und Wechselrechts (N.F. Bd. 7 = Bd. 32 (1875))

Der Markenschutz nach dem Reichsgesetz.

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Das Gesetz spricht von ihnen zuerst in § 3. Der Regierungs-
entwurf sprach hier nur von diesen landesgesetzlich geschützten
Waarenzeichen. Dagegen stellte der Entwurf, wie jetzt das Gesetz,
in den §§ 7 u. 9 mit den landesgesetzlich geschützten solche Waaren-
zeichen in Parallele, welche bis zum Beginne des Jahres 1875
im Verkehr allgemein als Kennzeichen der Maaren eines be-
stimmten Gewerbtreibenden gegolten haben". Man erkannte
also in gewisser Richtung an, daß ein Waarenzeichen durch all-
gemeine Uebung des Verkehrs nicht minder anerkanntes ausschließ-
liches Eigenthum eines bestimmten Gewerbtreibenden geworden
sein könne, wie kraft der partikularen Gesetzgebung. Diese Gleich-
stellung der gewohnheits- oder usancemäßig anerkannten mit den
durch partikulares Gesetz anerkannten Waarenzeichen wurde denn
auch aus Z 3 übertragen. Während die Regierung, nicht mit
Unrecht nur zwischen landesgesetzlich anerkannten und nicht aner-
kannten Maaren unterscheiden wollte, verlangte ein Amendement")
in tz 3 die Einfügung des Passus „ferner von solchen Zeichen,
welche bis zum Beginne des Jahres 1875 im Verkehr allgemein
als Kennzeichen eines bestimmten Gewerbtreibenden gegolten
haben", drang auch in erster und zweiter Lesung durch. Ueber die
praktischen Schwierigkeiten der Ermittlung, ob ein Zeichen in solcher
Weise anerkannt sei, ging man leicht genug hinweg.'3)
Auf die einzelnen Bestimmungen, welche das Gesetz aus Für-
sorge für die hiernach als rechtsbeständig angesehenen Kategorien
getroffen hat, ist später einzugehen.
Hier genügt es vorerst zu konstatiren, daß der erste Theil
des Gesetzes (§§ 1—12), der das Waarenzeichen regelt, sich be-
zieht 1) auf bisher noch gar nicht existirende, oder rechtlich noch
gar nicht geschützte, 2) auf bereits existirende Waarenzeichen, so-
fern sie a) landesgesetzlich bereits vor Erlaß des Gesetzes geschützt
oder b) im Verkehr vor 1875 als Zeichen eines einzelnen be-
stimmten Gewerbtreibenden allgemein anerkannt waren.
A. Dies vorausgeschickt, ist die erste Frage die, nach dem

'*) Drucks. Nr. 32. I.
13) Stenogr. Berichte S. 80—87. Ueber die Verwerthung der Aus-
dehnung auf die Zeichen mehrere Gewerbtreibenden s. unten.

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