Der Markenschutz nach dem Reichsgesetz.
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Waarenzeichen, keinen Namen und keine Firma enthält, kein Schutz
zu Theil werden.
Das Gesetz hat die Hauptaufgabe, auch dem Figurenwaaren-
zeichen reichsrechtlichen Schutz zu gewähren. Fast in allen Län-
dern, in denen ein ausschließliches Recht am Waarenzeichen an-
erkannt wird, knüpft die Gesetzgebung ihre Anerkennung dieses
Rechts an eine Legalisirung der Zeichen durch Anmeldung und
Eintragung zu einem Register. So nach dem Vorgang Frank-
reichs in Belgien, Oesterreich, Italien, Rußland, den vereinigten
Staaten. Nur England hat bisher kein Anmeldeverfahren. Die
Reichsgesetzgebung schließt sich dem allgemeinen Beispiel den Mo-
tiven zufolge umsomehr an, als gerade die nächsten Nachbarn das
Anmeldeshstem besitzen.
Der Grundgedanke, der dem Gesetzentwurf zur Basis diente,
an dem der Reichstag durchaus sesthielt, und der daher in das
Gesetz überging, ist der: durch legale Anmeldung und Eintragung
eines Waarenzeichens in der später genauer darzustettenden Weise
erwirbt der Inhaber ein ausschließliches Recht an demselben und
kann daher den Gebrauch des nämlichen Zeichens von Seiten eines
Andern abwehren.
Bei der Durchführung dieses einfachen Grundgedankens aber
drängte sich der Legislation eine Unterscheidung auf, die mehrfach
in dem Gesetz verwerthet worden ist.
In erster Linie will das Gesetz von jetzt, von seinem Geltungs-
beginn, ab ein Recht an dem Waarenzeichen begründen. Wer
bisher noch gar kein Waarenzeichen besaß, kann nach dem Inkraft-
treten des Gesetzes ein solches annehmen, sich durch Anmeldung
und Eintrag das ausschließliche Recht an demselben sichern.
Ebenso kann, wer zwar ein solches besaß, aber bisher nach dem
bestehenden Recht des Rechtsschutzes entbehrte, nach dem Inkraft-
treten des Gesetzes diesem seinem Waarenzeichen aus dem vorge-
zeichneten Wege die bisher vermißte Berechtigung verschaffen.
Allein in zweiter Linie hielt man doch für geboten, auch den
Fall zu bedenken, daß schon bisher ein gewisses Recht an dem
Waarenzeichen begründet war. Die einmal an Waarenzeichen
schon vor Erlaß des Reichsgesetzes erworbenen Vermögensrechte
sollten nach wie vor Anerkennung finden. Der Entwurf hatte