6 Der Markenschutz nach dem Reichsgesetz.
beziehen, wo ausdrücklich die „eigentlichen Waarenzeichen, welche
in willkürlich gewählten Figuren bestehen" den in Namen oder
Firmen bestehenden Waarenbezeichnungen gegenübergestellt werden.
Die Gegenüberstellung ergiebt sich aber schon ans dem Gesetz
selbst, denn in den ZA 13. 14, in denen die Verfolgung des Rechtes
am Zeichen sowohl für die Figuren-, als auch für die Namen-
und Firmenzeichen geregelt ist, wird immer sorgsam von der
Warenbezeichnung „mit einem nach 'Masgabe des Gesetzes zu
schützenden Waarenzeichen oder mit dem Namen oder der Firma"
geredet, Bezeichnung von Maaren mit dem Namen oder der
Firma nennt das Gesetz, wie die §§ 18 19 weiter bestätigen,
überhaupt nicht Waarenzeichen. Zugleich bedarf es noch einer
anderen Begrenzung des Begriffs.
Das Waarenzeichen erscheint nicht überall identisch mit der
Etikette. Die Etikette soll ^ oft zugleich die Waare kenntlich
machen, und zwar schon äußerlich, auf den ersten Blick, durch
bildliche, farbige Darstellungen u. dgl.; allein oft dient sie zu-
gleich, oder auch ausschließlich zum Schmuck. Es ist bekannt,
daß es vielfach Etiketten von geradezu kunstreichster Ausführung
gibt. Das Verhältnis zum Waarenzeichen ist nun folgendes.
Daß nicht' die ganze, oft ziemlich umfängliche Etikette als
Waarenzeichen gelten soll, darauf läßt die Ausführungsbestimmung
schließen, wonach die bei der Anmeldung einzureichende Dar-
stellung des Waarenzeichens nicht über drei Centimeter Höhe und
Breite hinausgehen soll.
Obwohl die Möglichkeit gedacht werden kann, eine ganze
große Etikette bis auf diesen Masstab zu verkleinern, scheint doch
daraus zu folgen, daß unter Zeichen regelmäßig nur eine einfache
Figur im Gegensatz zur Etikette gedacht wurde. In die Etikette
kann als Bestandtheil ein Figurenzeichen, wie auch ein Name oder
eine Firma, ausgenommen werden; und es versteht sich von selbst,
daß das Figurenzeichen, wenn es einmal Rechtsschutz erlangt hat,
wie der Name und die Firma, auch in der Etikette geschützt sein
muß. Dadurch, daß letztere noch mehr enthält, geht der Schutz
nicht verloren. Aber andererseits kann der Etikette, wenn sie kein
6a) Vergl. unten nach Not. 57.