Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 24 (1872))

Sachregister.

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schaft zustehende Prüfung der Legi-
timation des Inhabers einer solchen
zur Erhebung der» Versicherungs-
summe, 361.
Leb ens versi che rungs summe,Ver-
weigerung einer solchen wegen muth-
williger Begebung des Versicherten
in Lebensgefahr, 364.
Lebensversicherungsvertrag:
Bezugnahme des Versicherten auf
eine von dem Generalagenten ver-
tragsmäßig übernommene Verpflich-
tung zur Einhebung der jeweiligen
verfallenen Prämienbeträge, 370.
Lehrling, Gesundheitsbenachtheili-
gung eines solchen durch die Geschäfts-
ausübung berechtigt denselben zum
Austritt aus der Lehre, 303; s.
Handlungsbediensteter.
Lieferung einer Maschine von grö-
ßerem als dem bedungenen Gewichte,
171; Einrede schlechter Beschaffen-
heit derselben, s. Verfrachter.
Lieferungsgeschäft, dieses ist nur
dann ein Handelsgeschäft, wenn der
Uebernehmer gelieferter Gegenstände
diese zum Zwecke der Wiederveräuße-
rung angeschafft hat, 48; s. Diffe-
renzgeschäft.
Liquidation einer aufgelassenen Ge-
sellschaft, ob die Anzeige derselben
durch alle Gesellschafter erfolgen muß,
oder ob sie auch durch einen Ein-
zelnen erstattet werden kann, 35.
Liquidatoren, s. Handelsregister.
Löschung, s. Handelsregister.

M.
Maschine, s. Lieferung.
Minderjähriger, s.Gewerbsbetrieb.
Minderungsklage, 178.
Mitgesellschafter, s. Gerichtsstand.

N.
Nachnahme, a) wer eine Maare gegen
Nachnahme des Preises versendet,
gibt schon dadurch zu erkennen, daß
er nur gegen Erleg des für ihn ein-
zucassirenden Betrages den Besitz
aufgeben wolle, daher nicht ein Drit-
ter, sondern nur der Aufgeber als

der zum Bezüge der Nachnahme Be-
rechtigte angesehen werden kann, 114.
b) Wenn der Empfänger von seiner
Befugniß, die Annahme einer mit
Nachnahme belegten Sendung aus-
zuschlagen, nicht Gebrauch macht, so
fügt er sich durch den Bezug der
Waare gegen Nachnahme der be-
zeichneten Bedingung der Ausfolgung,
nämlich, daß die Nachnahme dem
bezugsberechtigten Aufgeber zukomme,
114. o) Hieran wird auch durch die
Thatsache nichts geändert, daß der
Aufgeber zur Absendung von einer
dritten Person veranlaßt wurde. Eine
besondere, an den Enipfänger zu ge-
schehende diesfällige Verständigung
liegt dem Versender nicht ob, da
dieser schon durch die Aufgabe gegen
Nachnahme gedeckt ist, 115; falls
solche aus eine aus mehreren Thei-
len bestehende Sendung von Maa-
ren gegeben wurde, ist der Geber
berechtigt, dieselbe aus die verschie-
denen Theile der Sendung zu legen,
109; s. Forderung.
Nichterfüllung, theilweise, nur auf
diese, nicht auf den Fall theilweise
mangelhafter Erfüllung bezieht sich
der Art. 359; S. 189.

O.
Obervormundschaft, s. Gewerbs-
betrieb.
Omission einer Thatsache, wann sie
eine eine Nichtigkeit begründende ist
und wann nicht, 246.
Omnibusfahrten, die Ausübung
gewöhnlicher ist den Handelsgeschäf-
ten nicht beizuzählen, 441.
Ordre zur Versendung einer Waare
an einen bestimmten Ärt, 484; Wesen
einer solchen Ordreertheilung, ebd.

P
Personenbeschädigung während
eines Eisenbahntransportes, 442. An-
sprüche aus derselben auf Schmer-
zensgeld, ebd. Rechtliche Voraus-
setzungen für die Begründung von
solchen Schmerzensgeldklagen in

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