Königreich Bayern. Art. 12.
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Geschäfte vermeiden, sondern es stellt sich auch als Zweck des
Handelsgesetzes dar, alle unnützen Einrichtungen und Bestimmun-
gen zu beseitigen. Hieraus erhellt genügend, warum von Liqui-
datoren für die Firma eines Einzelnkaufmannes im Gesetze nir-
gends die Rede ist.
Dem betreffenden Betheiligten steht es frei, im Falle noch
existireuder Firma einen Prokuristen aufzustellen und diesem die
Abwickelung der Geschäfte zu übertragen; er kann allenfalls auch
einen Handlungsbevollmächtigten dazu ernennen. Andere Vertreter
für einen Einzelnkaufmann kennt aber das H.-G.-B. in Art. 41
und ff. nicht, und in das Handelsregister sind gemäß Art. 4b
nur die Prokuristen einzutragen.
Die Stellung eines Liquidators, der einerseits auf die Er-
ledigung der laufenden Geschäfte verwiesen ist und hiernach gegen-
über dem Prokuristen einen engeren Wirkungskreis hat, anderer-
seits bei Vornahme der ihm übertragenen Geschäfte wieder aus-
gedehntere Befugnisse hat, als sie in Art. 47 a. a. O. den Hand-
lungsbevollmächtigten eingeräumt sind, ist nach den Bestimmungen
des H.-G.-B. eine besondere Maßregel für die Rechtsverhältnisse
einer aufgelösten Gesellschaft, welche, wie alle Spezialanordnungen,
eine Ausdehnung aus andere Verhältnisse nicht zuläßt.
Art. 12.
Eine Landesprodukten- und Waaren-Börse eignet
sich nicht zur Eintragung in das Genossenschafts-
register.
Art. 4 des Bahr. Ges. vom 29. April 1869, § 8 des
norddeutschen Bundesgesetzes „die privatrechtliche Stel-
lung der Erwerbs- und Wirthschastsgesellschaften betr."
Das Handelsgericht beanstandete die Eigenschaft einer Lan-
desprodukten- und Waarenbörse als Genossenschaft im Sinne des
einschlägigen Gesetzes, weil sie ihre wirtschaftlichen Zwecke nicht
durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb verfolge, und
verweigerte deshalb den beantragten Eintrag der „Gesellschaft" in
das Genossenschaftsregister.
Die von den Vorständen der Landesprodukten- und Waaren-
börse hiegegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos. Die Gründe