Königreich Bayern. Art. 12, 41 ff, 135, 137. 285
um so minder, als die vorliegenden Verhandlungen klar ergeben,
daß sich die Gesellschaft selbst von Anfang an als Handelsgesell-
schaft errichten wollte. Es geht dies aus § 19 der Statuten her^
vor, wornach dem Geschäftsführer die rechtliche Eigenschaft eines
Handlungsbevollmächtigten im Sinne des Art. 47 des H.-G.-B.
beigemessen wird, und aus § 28, welchem gemäß bei Auflösung
der Gesellschaft die Bestimmungen im Art. 243—248 des H.-G.-
B. Anwendung zu finden haben, sowie ferner daraus, daß ans
die gegen den ursprünglichen Statuten-Entwurf erhobene Erinnere
ung, es sei die rechtliche Stellung des Vorstandes nicht den Be-
stimmungen des Handelsgesetzbuches entsprechend regulirt, eine
Abänderung der Statuten in diesem Sinne stattgefunden hat.
Völlig bedeutungslos ist es dagegen, wenn bei der staatlichen Ge-
nehmigung der Aktiengesellschaft nicht zugleich der Eintrag in das
Handelsregister angeordnet wurde, weil die Anmeldung hiezu
lediglich Sache der Vorstandschaft gewesen ist.
Art. 12, 41 ff, 185, 137.
Der Eintrag einer Einzelnfirma „in Liquidation"
und etwa bestellter Liquidatoren in das Handels-
register ist unstatthaft.
Dieser Grundsatz fand mit handelsappellationsgerichtlichem
Erkenntnisse vom 28. Mai 1869 Anwendung. Nach Art. 12 des
allg. D. H.-G.-B., heißt es in den Entscheidungsgründen, sollen
in das Handelsregister „die in diesem Gesetzbuche angeordneten
Eintragungen" ausgenommen werden. Da nun das H.-G.-B.
über die Eintragung der Firma eines Einzelnkaufmanns in
Liquidation und über die Aufstellung eines Liquidators hiefür -
Nichts enthält, so ist schon hiernach klar, daß der beantragte Ein-
trag unzulässig ist. Denn wenn das Handelsregister für die im
H.-G.-B. vorgeschriebenen Einträge bestimmt ist, so ist es eben
nur für diese und nicht für weitere Einschreibungen vorhanden,
und wenn ein Gesetz blos für bestimmt bezeichnete einzelne Fälle
gegeben ist, so ist damit die Anwendung der Analogie auf andere
Fälle von vornherein ausgeschlossen, weil hierin nicht mehr eine
Anwendung, sondern eine Erweiterung des Gesetzes liegen würde'