Oesterreich. Art. 37.
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ein Rechtsstreit dauert, ausgelegt werden kann, und der Art. 37
keineswegs nur eine Erweiterung der Editionspflicht, sondern das
Mittel zur Aufklärung des Sachverhaltes zuvörderst für den Rich-
ter schaffen wollte, woraus sich ergibt, daß dieses im Interesse der
materiellen Wahrheit gegebene Mittel auch nicht an die formelle
Beweissrist gebunden sein kann, somit eine Ergänzung des münd-
lichen Verfahrens nicht ausgeschlossen ist.
In Folge des Revisionsrekurses hat der oberste Gerichts-
hof in Erwägung, daß, über die von den Geklagten erstattete
Duplik, die Akten von beiden Theilen am 18. März 1870 einge-
legt und verzeichnet wurden;
in Erwägung, daß über die inrotulirten und verzeichneten
Akten unmittelbar die Schöpfung des Urtheiles zu erfolgen und
der Richter nur über die eingelegten Akten weitere Prozeßhand-
lungen, welche dem Urtheile 31t Grunde zu legen wären, nicht
mehr stattfinden können;
in Erwägung, daß von den Geklagten die Vorlegung der
gegentheiligen Handelsbücher, wenn auch mit Berufung auf den
Art. 37 des Handelsgesetzbuches, doch nicht im Sinne dieses
Artikels, nämlich um hierdurch den Beweis über einen von ihnen
behaupteten Inhalt der gegentheiligen Handelsbücher herzustellen,
sondern zur Konstatirung ihrer Behauptung, daß die gegen-
theiligen Handelsbücher nicht ordnungsmäßig geführt
seien, somit nach Zulaß des Hosdekretes vom 20. März 1794*)
angesucht wurde, wonach demjenigen, welcher sich mit dem Zer-
tifikate über die ordnungsmäßige Führung der gegentheiligen
Handelsbücher nicht begnügen will, unbenommen bleibt, die Vor-
legung der Handelsbücher selbst zu verlangen und über die hierbei
vorgekommenen Bemerkungen ein gerichtliches Protokoll aufnehmen
zu lassen;
in Erwägung, daß über eine solche ftattgehabte Rekognos-
zirung gar keine Nothdurften zu verhandeln, sondern die weiteren
Nothdurften hierüber in den Satzschriften anzubringen sind;
in Erwägung, daß, abgesehen von der zur Anbringung des
Rekognoszirungs-Begehrens gesetzlich bestimmten Frist, die Ge-
*) Siche dieses Archiv IX. Bd., S. 57 und XVII. Bd., S. 22.