Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 24 (1872))

Oesterreich. Art. 37.

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men werden soll, gegeben, im Uebrigen aber in eine weitere
Beurtheilung des Einstusses der zu konstatirenden Eintragung aus
die Entscheidung der Streitsache das Gericht bei Erledigung des
Begehrens um Vorlegung der Handelsbücher einzugehen weder
berufen, noch in der Lage ist.
Art. 37.
a) Die Handelsbücher sind ein gemeinsames Beweis-
mittel der Kontrahenten.
b) Der Antrag des Klägers auf Vorlegung der Han-
delsbücher der Geklagten ist daher zu berücksichtigen,
wenn er damit begründet wird, daß die gegnerische Be-
anständigung der vom Kläger vorgelegten Handels-
bücher sich durch Uebereinstimmung derselben mit den
eigenen Büchern des Geklagten beheben würde.
Entscheidung des österr. obersten Gerichtshofes vom 8.
Februar 1871, Z. 1321 (Gerichtshalle, S. 109.)
In der Rechtssache des Johann Stelling gegen Urban Uhl-
mann wegen 615 Fl. 66 Kr. wurde mit Bescheide des Kreis-
als Handelsgerichtes in Botzen dem Gesuche des Klägers
um Anordnung der Vorlage der Handelsbücher des Geklagten
unter dem im Art. 37 des Handelsgesetzbuches angeführten Präju-
dize, nach durchgeführter Jnzidenzverhandlung, keine Folge gegeben,
und zwar in der Erwägung, daß der Art. 37 des Handelsge-
setzbuches den Richter zwar ermächtiget, im Laufe eines Rechts-
streites die von einer Partei beantragte Vorlegung der gegneri-
schen Handelsbücher zu verordnen, daß diese Bestimmung aber
wegen ihrer epceptionellen Natur auch nur im äußersten Bedarfs-
fälle in Anwendung zu bringen ist,
in der Erwägung, daß es überhaupt Aufgabe der Partei
ist, die zur Durchführung ihrer Rechtsansprüche erforderlichen
Beweismittel selbst herbeizuschafsen, und es nicht ohne Weiteres
ihrer Willkühr überlassen sein kann, sich dieselben von der Gegen-
partei zu Händen geben zu lassen, in dem vorliegenden Falle es
aber unbillig erschiene, bei der verschuldeten Unregelmäßigkeit der
Handelsbücher des Klägers, zu dessen Gunsten den Belangten zur
Vorlage der seinigen zu verhalten;

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