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Oesterreich. Art. 423 und 427
seinem Rechte auf Schadenersatz im Falle des Verlustes beschränkt,
ist klar und kann daher eine solche Bestimmung des
Reglements keine rechtliche Wirkung haben. Das
Reglement ist aber nur als eine Sammlung jener Bestimmungen
und Bedingungen aufzufassen, unter welchen die geklagte Gesell-
schaft den Frachtvertrag mit den Partheien einzugehen sich bereit
erklärt, und welchen sich diese durch Ausfertigung des Frachtver-
trages unterwerfen. Es sind daher die Bestimmungen des Regle-
ments nur als Vertragsbestimmungen von rechtlicher
Wirkung, niemals aber als gesetzliche Bestimmungen
anzusehen, weil dem Reglement in Entstehung und
Kundmachung jedes Merkmal eines Gesetzes fehlte.
Als Vertragsbestimmungen, sind aber die Bestimmungen des Re-
glementes der gesetzlichen Beschränkung des Art. 423 des Han-
delsgesetzbuches unterworfen, und ob solche gesetzlich unzu-
lässige Bestimmungen im Reglement vorhanden sind,
kann von Fall zu Fall nur das Gericht entscheiden, und
erscheint in civilrechtlicher Beziehung die Genehmigung
des Reglements seitens der Administrationsbehörde
ganz nebensächlich. Nachdem somit der Kläger auf Grund
der gesetzlich ganz genügenden Werthsdeklaration im Frachtbriefe
den entsprechenden Werth des verlorenen Ballens ansprechen kann,
wurde auf den sententionirten Schätzungseid erkannt, aus dessen
Resultat im Zusammenhänge mit dem deklarirten Werthe, der
deklarirte Werth des verlorenen Ballens sich ergeben wird.
Aus Appellation der geklagten Eisenbahngesellschaft, welche auch
mit Berufung aus die Streitigkeit der hier entschiedenen Rechts-
frage mindestens um Aushebung der Gerichtskosten bat, hat das
Wiener Oberlandesgericht das Urtheil erster Instanz in allen
Punkten aus den erstrichterlichen Gründen und in der weiteren
Erwägung zu bestätigen befunden, daß es Sache der geklag-
ten Gesellschaft gewesen wäre, den mit der Deklara-
tion des Wertstes in Ziffern beschriebenen Fracht-
brief zurückzuweisen; daß aber aus der Annahme
desselben die geklagte Gesellschaft sich mit dieser
Art der Deklaration stillschweigend einverstanden erklärt
hat, daß der Art. 423 des Handelsgesetzbuches hier allerdings in