Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Reg. 1/15 (1869))

98 2. Alphabetisches Namen-Register.
Mitglieder derselben für die von der Association gewirkten Schulden solidarisch,
I, 208-213.
Busch, F. B., Appellationsgerichtsvicepräsident a. D. in Sondershausen: Zu
Art. 27 des H.-G.s, II, 299.
Derselbe: Ist den Actiengesellschaften gestattet, Procuristen zu ernennen? II,
360—370.
Derselbe: Erklärung zu dem Aufsatze über Art. 25 in Bd. III, 151. Zugleich
Nachtrag zu Nr. II des Archivs, Bd. I, Hst- 1, S. 31. lieber die Beweislast
nach Art. 25, Abs. 3 und Art. 46, Abs. 2, III, 157—164.
Derselbe: Ueber das von Amtswegen erfolgende Einschreiten der den Handels-
gerichten Vorgesetzten oberen Justizbehörden in Fällen der Bernachlässigung der
den Handelsgerichten durch Art. 26 des H.-G.-B.s anferlegten Pflicht,' III,
164—167.
Derselbe: Dem Käufer steht auch nach dem allg. deutsch. H.-G.-B. das Recht
zu, Maaren, deren Beschaffenheit sich nicht als Vertrags- oder gesetzmäßig
ergibt, zu behalten, bezüglich weiter darüber zu verfügen, und gleichwohl wegen
Minderwerthes derselben einen Abzug an dem stipulirten Kaufpreise (Decört)
zu beanspruchen, III, 311—323.
Derselbe: Ist die Behauptung richtig, daß die nicht ungesäumt erfolgende
Dispositionsstellung unbestellt empfangener Maare unter Kaufleuten daun
Einwilligung in das angebotene Kaufgeschäft involvire, wenn den Maaren eine
Preisnote beilag? VII, 44.

D.
Dietrich, Kreisgerichts-Vicedireetor in Gotha: Sind die vom Sitze der Gesell-
schaft entfernten Stationsverwaltungen einer Eisenbahngesellschaft als Zweig-
niederlassungen des Hauptetablissements besonders ins Handelsregister ein--
zutragen? 1,144—146.
Derselbe: Sind Lotteriecollecteure als Kaufleute anzusehen und als solche ins
Handelsregister einzutragen? II, 9—17.

F.
Frank, Di-., in Prag: Die Bevollmächtigten und Beamten einer Actiengesell-
schaft sind nicht als Procuristen oder Handelsbevollmächtigte anzusehen, der
5. Tit. des 1. Buchs des H.-G.-B.s hat daher auf dieselben keine Anwendung.
Die eventuelle Ermächtigung, die Firma in Abwesenheit des Firmazeichners p.
pa. zeichnen zu dürfen, ist gesetzwidrig; es muß das ganz bestimmte Recht, die
Firma zu zeichnen, ertheilt werden, V, 215.
Derselbe: Handelsrechtliche Entscheidungen aus den österreichischen Staaten,
VII, 1—9.

G.
Götter, Rud., Dr. j., Handelsgerichtsassessor in Glauchau: Einfluß der Con-
curseröffnung auf das Firmenrecht, X, 19.
Derselbe: Sind die Rechtsverhältnisse der in einer Fabrik angestelltenPersonen
zu ihrem Principale nach dem H.-G.-B. zu beurtheilen und die daraus entstan-
denen Streitigkeiten vor dem Handelsgerichte zum Austrag zu bringen? XI, 56.
Derselbe, Rechtsanwalt in Glauchau: Einfluß der Concurseröffnung auf das
Firmenrecht, XIV, 1.

H.
. Herz, Dr., Procurator in Höchst: Art. 52 des H.-G.-B.s. Haftpflicht des Prin-
cipals für die von seinem Bevollmächtigten abgeschlossenen Rechtsgeschäfte, I V, 239.

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