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a) Der Verfasser der Abhandlungen.
Auerbachs vr. in Frankfurt a/M.: Mittheilungen über den Juristentag zu
Mainz, I, 605.
Derselbe: Rechte des Käufers bei Contractwidrigkeit der gelieferten Maare,
IV, 101—126.
Derselbe: Substitutionsbefugniß des Comnnssionärs und Haftung rücksichtlich
der Substitution, VI, 326.
B.
Blodig: Handelsrechtliche Entscheidungen k. k. österreichischer Gerichte; f. 2.
b. Oesterreich.
Böhme, F., Gerichtsassessor in Jauer: Zum Art. 25 des Handelsgesetzbuchs,
III, 151—157.
Brauer, Eduard, Hofgerichtsrath in Bruchsal: Ueber den Umfang der An-
wendbarkeit des Handelsgesetzbuches im Verhältnis; zum allgemeinetl bürger-
lichen Recht, I, 113—117
Derselbe: Zur Frage: ob die Apotheker als Kausteute zu behandeln sind,
namentlich hinsichtlich der Pflicht zur Eintragung ihrer Firmen u. s. w. in das
Handelsregister, IV, 251—261.
Derselbe, Oberhosgerichtsrath in Mannheim: Zur Frage: Ob die Apotheker
als Kaufleute zu behandeln sind, hinsichtlich der Pflicht zur Eintragung ihrer
Firmen u. s. w. in die Handelsregister, VII, 1.
Derselbe: Inwieweit sind Differeuzgelchäfte klagbar? Erörterungen über diese
Frage, insbesondere Entscheidungen des großh. bad. Oberhofgerichts hierüber,
VIII, 448.
D erselbe: Inwieweit erstreckt sich die Procura auch auf Rechtshandlungen vor
den Strafgerichtsbehörden? XI, 59.
Ders-elbe: Zu Art. 354—359 des H.-G.-B.s, insbes. über Art. 357, Abs. 3
und gegen die allzu beschränkende Auffassung seines Schlußsatzes, den Nachweis
höheren Schadens bei Fixgeschäften betr., XIII, 373.
Derselbe: Zur Streitfrage über die Klagbarkeit reiner Differenzgeschäfte,
XV, 343.
Busch, F. B., Appellationsgerichtsvicepräsident a. D. in Sondershausen: Ueber
die Entstehung des deutsch. H.-G-B.s, die Interpretation desselben und den
Gebrauch der Kritik hierbei, 1,1—8.
Derselbe: Was sind Handelssachen? I, 8—12.
Derselbe: Ueber den Umfang der Anwendbarkeit des H.-G.-B.s, 1,13—14.
Derselbe: Ueber Begriff und Gültigkeit der Handelsgebräuche, I, 14—21.
Derselbe: Wer ist als Kaufmann anzusehen? I, 22—24.
Derselbe: Gehen, abgesehen von dem Uebergange eines Handelsetablissements
durch Universalsuccession, bei dem Erwerbe eines solchen die Activen und
Passiven desselben, dafern nichts Anderes verabredet ist, auf den Erwerber
über? I, 25—30.
Derselbe: Ueber die Folgen der Unterlassung der Anzeige beim Handelsgerichte
im Falle der Aenderung oder Erlöschung der Firma, I, 31—34.
Derselbe: Ueber die Beweiskraft der Handelsbücher, I, 34—41.
Derselbe: Von den Procuristeu und Handlungsbevollmächtigten, I, 41—78.
Derselbe: Von den Handlungsgehülfen, I, 79.
Derselbe: Nachtrag zu Weinhagens Abh.: Nach dem allg. deutsch. H.-G.-B. ist
bei Constituirung einer offenen Handelsgesellschaft die Vereinbarung zulässig,
daß keiner der Gesellschafter die Gesellschaft vertreten soll, 1,155—160.
Derselbe: Das Handelsregister und einige damit in Verbindung stehende
Streitfragen, 1,161—193.
Derselbe: Ueber Begriff und Wesen der Firma, I, 194—207. .
Derselbe: Sind die sog. Associationen Handelsgesellschaften und haften die