84 Ueber die Form, in welcher die von einer Actien-Gesellschaft rc.
Zinsenbezugs verschafft hat. — Diese Coupons tragen den Charakter
von Papiergeld an sich und werden an allen öffentlichen Caffen sowie
von Privaten wie baar Geld angenommen. Es ist daher im Inter-
esse des öffentlichen Verkehrs, daß selbst amortisirte Coupons, welche
vom Eigenthümer aus Versehen oder aus andern Gründen in Circu-
lation gesetzt worden sind, honorirt werden, natürlich und selbstver-
ständlich unter dem Vorbehalt des Abzugs der also inckebits
bezogenen Zinsen an dem Capital bei der Präsentation der verloosten
Obligation zur Heimzahlung. —
5. Mit Unrecht wird daher in dem Urtheil gesagt, daH das Fac-
tum der Zinszahlung von Seiten der Eisenbahn den Obligations-
Inhaber gegen allen Abzug oder Rückforderung decke, indem er sonst
ohne ein Verschulden seinerseits und blos durch Schuld der Eisenbahn
in die Lage kommen würde, von einem in deren Händen befindlichen
Capital, welches er anderweitig nutzbringend anzulegen nicht veran-
laßt war, die Zinsen zu entbehren. — Die Unstichhaltigkeit dieses
Raisonnements geht aus den oben entwickelten Gründen hervor. —
Was das Capital der verloosten Obligation betrifft, so kann dieses
der Eisenbahn — wenn der Gläubiger es zu erheben versäumt —
keinen Nutzen bringen, denn sie muß es jeden Augenblick zur Auszah-
lung bereit halten, der Präsentation der Urkunde durch den unbekann-
ten Besitzer gewärtig.