Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 2 (1864))

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Ueber die rechtlichen Befugnisse der sog. Handlungsreisenden.

etiam novare potest“, angenommen, daß ein solcher Reisender als
Institor nicht blos zur Empfangnahme von Baarzahlungen für seinen
Principal, sondern auch zur Eingehung solcher Verträge, welche eine
Novation des ursprünglichen, zwischen seinem Principal und den
Schuldnern desselben bestandenen Rechtsverhältnisses enthalten, er-
mächtigt, demgemäß also auch berechtigt sei, mit den Schuldnern seines
Principals auf eine den Letzteren verpflichtende Weise Vergleiche ab-
zuschließen und beziehentlich diesen Schuldnern ihre Schuld ganz
oder theilweise zu erlassen.
Das allgemeine deutsche Handelsgesetzbuch handelt im fünften
Titel des ersten Buches von der kaufmännischen Stellvertretung: von
der Vollmacht, Rechtsgeschäfte für einen Principal und in dessen Na-
men abzuschließen und es kennt das Handelsgesetzbuch a. a. O. zwei
Arten von Stellvertretern, den Procuristen (Art. 41—46) und den
Handlungsbevollmächtigten (Art. 47—49), während im Art. 298
„der Vollmacht zu Handelsgeschäften" im Allgemeinen, d. h.'der Voll-
macht, Handelsgeschäfte im Namen des Vollmachtgebers abzuschließen,
gedacht wird, so daß man die einfach Bevollmächtigten als eine dritte
Art von handelsrechtlichen Stellvertretern bezeichnen kann,
vergl. von Hahn: Commentar zum allgemeinen deutschen Han-
delsgesetzbuche. S. 116 der ersten Abtheilung des ersten
Bandes.
Nun ist zwar nach dem Handelsgesetzbuche die rechtliche Wirkung
des Abschlusses eines Geschäfts im Namen des Vollmachtgebers eine
völlig gleiche, mag dasselbe von einem Procuristen, von einem Hand-
lungsbevollmächtigten oder von einem einfachen Bevollmächtigten
abgeschlossen worden sein,
vergl. Art. 52.55. 298 des allgemeinen deutschen Handelsgesetz-
buches.
dagegen ist jene Unterscheidung in Betreff des Umsanges der Voll-
macht von Wichtigkeit, indem blos für den Procuristen der Um-
fang der Vollmacht vom Gesetze absolut bestimmt ist, während in
Art. 47 nur der Umfang der präsumtiven Vollmacht des zum Betriebe
eines ganzen Handelsgewerbes und des zu bestimmten Arten von Ge-
schäften bestellten Handlungsbevollmächtigten festgesetzt ist, der Um-
fang der Vollmacht des Letzteren aber im Uebrigen lediglich auf dem
in keiner Weise beschränkten Willen des Principals beruht, positive

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