Inhalt des zweiten Bandes.
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schaftlichen Zweckes unmöglich wird. S. 174. — Zu Art. 228.
Kann durch das Handelsregister veröffentlicht werden, wer bei
einer Actiengesellschaft die Zeichnung eines Beamten der Gesell-
schaft zu contrasigniren habe? S. 175. — Zu Art. 234. Siehe
I. Zusatz zu Art. 228. — Zu Art. 243. Hat die Gesellschaft oder
das Handelsgericht die Auflösung öffentlich bekannt zu machen?
S. 177. — Zu Art. 266. Unterschied zwischen Handelsgesellschaft
und Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften für gemeinschaft-
liche Rechnung. S. 178. — Zu Art. 271, Nr. 4. Ist der Heuer-
vertrag ein Handelsgeschäft? S. 178 und S. 179. — Zu Artikel
272—277 siehe Zusatz zu Art. 4. — Zu Art. 274 s. I. Zusatz zu
Art. 317. — Zu Art- 281, s. I. Zusatz zu Art. 317. — Zu Art.
292. Der unbeschränkte Zinsfuß kaufmännischer Darlehnsschul-
den kann auch in das Hypothekenbuch eingetragen werden. S. 179.
- Zu Art. 303, siehe II. Zusatz zu Art. 407. — Zu Art. 317.
Form der Bürgschaft unter Kaufleuten. S. 180. — Zu Art. 326,
s. II. und III. Zusatz zu Art. 409. — Zu Art. 345. Enthält die
Abmachung, „frei hier" zu liefern, die Uebernahme der Transport-
gefahr? S. 181. — Zu Art. 349. Die Einrede der mangelnden
vertragsmäßigen oder gesetzlichen Eigenschaft der Waare ist dem
Käufer nur dann gewährt, wenn 1) die Anzeige sofort nach der
Ablieferung, soweit dieß nach dem ordentlichen Geschäftsgänge
thunlich ist, resp. sofort nach der später» Entdeckung des Mangels
gemacht ist, und außerdem 2) die Anzeige überhaupt innerhalb
6 Monaten seit der Ablieferung erfolgt ist. Wegen der erst nach
6 Monaten entdeckten Mängel ist die Einrede also nicht mehr zu-
lässig, selbst wenn die sofortige Anzeige erfolgt wäre. S. 182. —
Zu Art. 357. Berechnung des Schadens bei Lieferungsgeschäften.
S. 183. — Zu Art. 382. Muß der Spediteur den später» An-
weisungen des Absenders wegen Zurückgabe des versandten Gutes
oder wegen Auslieferung desselben an einen Andern, als den ihm
ursprünglich aufgegebenen Empfänger unbedingt Folge leisten —
oder kann er das Gut wegen einer Forderung, welche er selbst an
den zuerst benannten Empfänger hat, mit einer Nachnahme be-
lasten und deshalb retiniren? S. 184. — Zu Art. 392, S. I. Zu-
satz zu Art. 409. — Zu Art. 395. Haftpflicht des Frachtführers,
besonders der Eisenbahnen, wenn der Adoressat in der Abnahme
säumig ist. S. 18-7. — Zu Art. 399. Verspätete Ablieferung des
Gutes wegen unabwendbaren Zufalles. S. 188. — Zu Art. 400.
Haften Frachtführer, insbesondere Eisenbahnen, für Versehen
ihrer Untergebenen allein, oder neben den letztern? S. 189. — Zu
Art. 402, siehe Zusatz zu Art. 382. — Zu Art. 406. Verpflich-
tung des Empfängers, dem Frachtführer die verauslagten Zollge-
fälle zu erstatten. S. 190. — Zu Art. 407. Wann liegt verwei-
gerte Annahme des Frachtgutes vor? Kann gegen die Provoka-
tion auf Niederlegung und Verkauf des Gutes von der Gegenpartei
in demselben Verfahren eine Widerklage erhoben werden? S. 190.
— Eigenschaft des gerichtlichen Verfahrens aus Art. 407. — Sind
die in Art. 301. 302 bezeichneten Ordrepapiere nur durch Indosse-
ment, oder auch in andern Formen übertragbar? S. 192. — Zu
Art. 409. Anspruch auf Liegegeld bei der Stromschifffahrt.
S. 19 r. — Zu Art. 412. Auch der Spediteur (nicht blos der
Frachtführer) verliert den Regreß gegen seine Vormänner
durch Ablieferung der Güter ohne Wahrung des Pfandrechtes.
S. 195. — Zu Art. 417 siehe Zusatz II zu Art. 407. — Zu Art.
Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. II. 32