483
Das Speditionsgeschäft in seiner heutigen Gestalt.
Naturalien der vorliegenden Vereinbarung aufgestellten, von den son-
fügen Grundsätzen des Speditionsgeschäfts abweichenden Vorschrif-
ten finden auch einen ganz anderen juristischen Boden, als den des
Frachtgeschäfts. Daß der Sp. für die von ihm angenommenen Mit-
telspersonen haftet, erklärt sich ausreichend durch eine (stillschweigende)
Nebenabrede, analog der Uebernahme des äel ersäers beim Commis-
sionär (Art. 370). Der Grund, weshalb diese Nebenabrede vermu-
thet wird, liegt in der Besorgniß, daß der Sp. sich bei festem Trans-
portsatz bemühen werde, möglichst wohlseile und damit auch minder
zuverlässige Mittelspersonen auszuwählen. Daß aber außer dem
Transportsatze in der Regel nicht noch Provision zu fordern ist, be-
ruht auf der Erfahrung, daß die Vergütung für die Bemühung des
Spediteurs bei der Normirung des Transportsatzes bereits berücksich-
tigt ist, und deßhalb nicht besonders berechnet zu werden pflegt.
0. Erst in dem dritten Falle — wenn der Sp., wozu er in Er-
mangelung entgegenstehender Vereinbarung befugt ist, den Transport
der Güter selbst ausführt, — gibt ihm das Gesetz zugleich die Rechte
und Pflichten eines Frachtführers (Art. 385). Er unterliegt also
namentlich der strengen Haftung aus dem receptum (Art. 395).
Wie weit daneben noch für die Grundsätze des Speditionsgeschäfts
Raum bleibt , ist im Allgemeinen nicht zu bestimmen. Nur insoweit
steht ein solcher „Spediteur" dem für eigene Rechnung handelnden
Sp. (A) gleich, als er, wie dieser, die gewöhnliche Fracht und Pro-
vision, außerdem aber nicht blos die wirklich gehabten, sondern die bei
Speditionsgeschäften sonst regelmäßig vorkommenden Unkosten berech-
nen darf (Art. 385). So entspricht das neue Gebilde des H.-G.-B.
ungefähr dem, was der Verkehr unter dem Namen „Verlader" kennt
(s. das Parere des Leipziger Handelsvorstands vom Jahre 1842 bei
Wengler S. 30). Wenn aber für diesen Begriff es noch nicht als
entscheidend angenommen ist, ob der Sp. den Transport mit eigenem
oder fremdem Geschirr besorgt (s. das qu. Parere), so bleibt dieß,
nachdem das Miethen von Transportmitteln für eigene Rechnung als
eine besondere Varietät (A) behandelt ist, das einzige charakteristische
Kennzeichen für die selbstständige Ausführung des Transports. Ist
dagegen der Sp. schon im Frachtbriefe als der bezeichnet, mit dessen
Geschirr der Transport ausgeführt werden soll (Wengler S. 29), so
wird nicht leicht etwas Anderes als ein reiner Frachtvertrag gemeint fein.