Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 2 (1864))

durch Diebstahl, des Frachtguts?

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Sonach kommt Goldschmidt S. 112 a. a. O. zu dem Resultate:
Daß der ursprüngliche Garantievertrag des Schiffers
oder Wirths, aus welchem später dessen gesetzliche Haftung
hervorging, sich durchaus nicht als Uebernahme zufälliger
Gefahr darstelle, sondern lediglich als Uebernahme der
custodia. Er werde auch in diesem Sinne in den Quellen
selbst aufgefaßt, z. B. 1. 1, § 8. h. t. recipere custo-
diam, 1. 5, pr. h. t. custodiae nomine tenetur, 1. un.
§ 4 furti adv. nautas (47. 5) recipiendo periculum cu-
stodiae subit.
Gehe man von dem regelmäßig vorliegenden civilen Rechtsver-
hältnisse einer locatio conductio operis aus, so sei hier die Haftung
für custodia schon gesetzlich begründet, daher die weitere Garantie-
erklärung bei receptum jene Verpflichtung der custodia verschärfe
und manche sonst als casus betrachteten Ereignisse in den Kreis der
Verantwortlichkeit hineinziehe.
Sei auch das Edict älter als die der classischen Jurisprudenz
angehörende Theorie über das pactum custodiae, und fei damals
der ausdrückliche Garantievertrag auch schon antiquirt, so daß eine
directe Uebertragung jener Theorie auf das receptum ausgeschlossen
erscheint, so lasse sich doch mit aller Sicherheit annehmen, daß die
classischen Juristen den Recipienten nicht in geringerem Grade haben
haften lassen, als den conductor operis bei Übernommener custodia,
da sie einerseits die singuläre Strenge des recepti wiederholentlich
hervorheben, andererseits sich bemühen, wie die oben angegebenen
Ausdrücke beweisen, dasselbe möglichst in den Rahmen des Rechts-
systems einzupassen. Es sei dieß für sie um so eher möglich gewesen,
als die Vorschrift des Edicts entweder absolut und unbedingt zu ver-
stehen war — wogegen sich aber schon der juristische Sinn eines
Labeo nach 1. 3, § 1 h. t. empörte — oder aber, wenn man einmal
die unbedingte Restitutionspflicht fallen ließ, nur die Jurisprudenz
eine Grenze der Verpflichtung ziehen konnte.
Wenn also ein Schiffer in unbekannter Gegend oder an einem
Orte, wo notorisch viel gefährliches Gesindel sich herumtreibe, ohne
Roth anlege oder doch nicht für besonders starke Bewachung seines
Fahrzeuges sorge, so seien auch gewaltsame Diebstähle von ihm zu
vertreten.
Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. II. 28

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