Volltext: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 2 (1864))

durch Diebstahl, des Frachtguts?

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hoc genus hominum, et quia in locato conducto culpa,
in deposito dolus duntaxat praestatur.
At hoc edicto omnimodo qui recepit tenetur, etiamsi
sine culpa ejus res periit vel damnum datum est, nisi
quid damno fatali contingit. Inde Labeo scribit: si
quid naufragio, aut per vim piratarum perierit, non
esse iniquum exceptionem ei dari.
Idem erit dicendum, et si in stabulo vel in caupona
vis major contigerit.
Was ist nun aber unter dem „damnum fatale“ und der
„vis major“ zu verstehen?
Nach der Legaldesinition 1. 52, § 3 pro socio versteht man
unter „damnum fatale“ ein damnum quod imprudentibus acci-
dit, also einen Schaden, welcher nicht vorauszusehen war, d. h. ein
zusälliger Schaden. Ebenso versteht man unter „vis major“
schlechthin unverschuldete Ereignisse, mögen diese durch Natur-
gewalt oder durch Menschen veranlaßt sein, also den casus. So
wird z. B. 1. 30 I) de pign* act. (13. 7) der „vis major“ einfach
die „culpa“ entgegengesetzt.
Doch ist es außer Zweifel, daß beim receptum die Haftpflicht
sich nicht nach den gewöhnlichen Regeln von der culpa richtet, da es
in der oben erwähnten 1. 3, § 1 heißt: qui recepit tenetur, etiamsi
sine culpa ejus res perierit
Goldschmidt sucht aus diesem Dilemma, einer gleichzeitigen
Haftung und Nichthaftung für den Zufall, dadurch heraus zu kommen,
daß er annimmt, die im Ediet ausgesprochene unbedingte Haftung
auch für unverschuldeten Verlust und Beschädigung sei durch die
Jurisprudenz auf folgende 2 Fälle beschränkt:
1. Der Recipient steht nicht blos ein für eigenes Verschulden,
sondern auch für jede Beschädigung und jeden Verlust, welche durch
Verschulden der Dienstleute und Passagiere herbeigeführt sind.
Dieß bestimmen 1. 1 § ult. 1. 2.1. 3 pr. h. t.
2. Der Recipient garantirt auch für Handlungen anderer Per-
sonen, welche nicht seine Dienstleute oder Passagiere sind, denn es be-
stimmt 1. 3, § 1. h. t.:
Quaecumque de furto diximus, eadem et de damno
intelligi debent; non enim dubitari oportet, quin is,

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