Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 2 (1864))

39. Zu Art. 357 des H.-G.-B. Grundsätze über mora der Contrahenten bei Lieferungsverträgen über coursfähige Werthpapiere und andere marktgängige Waaren

XXXVII.

Zn Art. 357 des Handelsgesetzbuches. Grundsätze über
morn der Contrahenten bei Lieserungsverträgen über
eourssähige Werthpapiere und andere marktgängige
Waaren.

Banquier dl. in Dresden hatte mittelst Schlußzettels vom
12. Mai 1862 an R., einen Viehhändler daselbst, 20,000 Gulden
österreichische Banknoten zu dem Course von 76% Thlr. pro 150 fl.
verkauft und sich gleichzeitig verpflichtet, dieselben im Lause des Monat
September 1862 zu liefern. Ebenso hatte dl. mittels Schlußzettels
vom 7. August 1862 an denselben R. 10,000 Gulden österreichische
Banknoten gegen den Betrag zum Course von 79% £^5:. pro 150 fl.
verkauft und versprochen, 5000 fl. am 8. September und 5000 fl. am
24. desselben Monats zu liefern.
Der Käufer klagte später rücksichtlich der am 24. September 1862
an ihn zu liefern gewesenen 5000 fl., ingleichen rücksichtlich der am
30. desselben Monats zu liefern gewesenen 20,000 Gulden österreichische
Banknoten vom Verkäufer die Differenz zwischen dem Kaufpreise und
dem Börsenpreise zur Zeit und am Orte der geschuldeten Lieferungen
ein, indem derselbe sich in der Klage aus die beiden Schlußzettel (un-
ter A und B), sowie darauf bezog, daß in Dresden eine Usance be-
stehe, nach welcher der Verkäufer von Werthpapieren dieselben dem
Käufer am Lieferungstage und zwar spätestens bis 6 Uhr Abends zu-
zuzuschicken und von diesem in dessen Wohnung oder Geschästslocal
das Kaufgeld in Empfang zu nehmen habe, hiernach also Beklagter
dem Kläger am 8. September und am 24. September 1862 je 5000 fl.
und spätestens am 30. September 20,000 fl. in dessen auf der—-Straße
gelegenes Geschäftslocal, woselbst auch Klägers Wohnung sich befinde,
zu schicken und den dort bereit liegenden Kaufpreis in Empfang zu

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