Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 2 (1864))

34 Beiträge zur Feststellung und Ermittelung der Verbindlichkeit
In der ersteren Beziehung hat man nun zu unterscheiden Ge-
werbe, bei denen die Handarbeit den hauptsächlichen Factor der
Werthserzeugung bildet, und Gewerbe, bei denen die Werthserzeu-
gung im Wesentlichen und nothwendig auf mechanischen Betriebs-
mitteln beruht.
Naturgemäß hängt mit der Größe des Betriebs bei jenen die
Zahl der Lohnarbeiter, bei letzteren Gewerben die Zahl dieser mecha-
nischen Betriebsmittel zusammen.
Zwar mag nicht verkannt werden, daß auf den Umfang des
Handwerksbetriebes nicht ohne Einfluß ist, ob die Bearbeitung oder
Verarbeitung sich aus angeschaffte oder auf übergebene Sachen bezieht;
allein ein besonderes Unterscheidungszeichen kann dieß um deßwillen
nicht abgeben, weil bei den gegenwärtigen industriellen Verhältnissen
jene beiden Betriebsarten regelmäßig in demselben Handwerke ver-
einigt sind.
Welche handwerksmäßigen Gewerbe nun als solche anzusehen,
bei denen die Werthserzeugung im Wesentlichen und nothwendig aus
mechanischen Betriebsmitteln beruht, sowie welche Zahl von Lohn-
arbeitern und von mechanischen Betriebsmitteln in der Regel als ent-
scheidend für Annahme eines mehr als handwerksmäßigen Gewerbe-
betriebes gelten kann, darüber wird unten sub II. des Näheren ge-
dacht werden.
Was hiernächst das erwähnte objektive Hinausgehen über den
Umfang des gewöhnlichen Handwerks anlangt, so ist im Auge zu be-
halten, daß, wenn schon der Handel mit fremden Gewerbserzeugnissen
unter allen Umständen eine besondere Gattung von Handelsgeschäften
enthält, doch der Betrieb eines Handwerks als solchen im Allgemeinen
Handelsgeschäfte deshalb gar nicht involvirt, weil hier die Arbeit und
nicht die Preisdifferenz zwischen Ein- und Verkauf den wesentlichen
Gesichtspunkt der Werthserzeugung und der Speculation bildet. *)
Daher kann auch der Handel mit fremden Gewerbserzeugnissen,
obgleich er für Beurtheilung des Geschäftsbetriebes einzelner Hand-
werker von wesentlichem Einflüsse ist, doch nicht ohne Weiteres ein
ergänzendes Moment in der Weise bilden, daß jeder handwerksmäßige
Geschäftsbetrieb durch Hinzutritt eines auch noch so gering gearteten Han-

*) S. Meine Abhaudl. I. o. S. 279 f.

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