Zweigniederlassungen anzusehen?
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gesetz- und statutenwidrige Verlegung des Sitzes der Gesellschaft ge-
funden werden müsse, andererseits bei der Stationsverwaltung des-
halb von einer Zweigniederlassung nicht die Rede sein könne, weil dort
Niemand zur Firmenzeichnung berechtigt sei. Beide Gründe sind
indessen bereits anderweit widerlegt worden, der erste S. 231, Bd. II.
des Centralorgans, der zweite in dem Aufsatze N. III, S. 196 I. o.
Wenn in den Art. 208 fs. des H.-G.-B. von dem Sitze der Actien-
gesellschaft die Rede, so ist dieser Begriff mit dem der Hauptnie-
derlassung für identisch zu erachten, unrichtig ist es aber, wenn
man die Begriffe Hauptniederlassung und Zweigniederlassung nicht
scharf von einander getrennt hält, und man das, was von der Haupt-
niederlassung gilt, auch auf die Zweigniederlassung anwenden will.
Ihren Sitz hat die Gesellschaft an dem statutenmäßig bestimmten
Orte, in der Anlegung einer Zweigniederlassung ist aber weder
eine Verlegung des Sitzes, noch die Constituirung eines zweiten
Sitzes zu finden. Nähme man dieß an, so könnten, wie S. 197,
Bd. II. des Central-Organs treffend bemerkt wird, Actiengesellschaf-
ten überhaupt keine Zweigniederlassungen haben, während dieß doch
nach Art. 212 des H.-G.-B. angenommen werden muß. Was den
zweiten Grund betrifft, so ist S. 196 1. e. bereits darauf hinge-
wiesen, daß die Verwaltung eines Gewerbebetriebes nicht gerade durch
einen Procuristen zu erfolgen brauche, daß die Vollmacht des Ver-
walters auch eine beschränktere sein könne (s. Conf.-Prot. S. 951.
953), Actiengesellschaften sich überhaupt fast niemals eines Pro-
curisten zu bedienen pflegen. Zweifelhaft erscheint aber, ob man die
bei einer Stationsverwaltung angestellten Beamten noch als eigent-
liche Handelsbevollmächtigte im Sinne des Art. 47 des H.-G.-B.,
oder nur als eine Art kaufmännischer Hilfspersonen, welche
bei dem Abschlüsse gewisser Geschäfte mit der Gesellschaft behilflich
sind, zu betrachten haben wird, und das führt uns aus den Gesichts-
punkt, aus welchem auch wir die Eingangs aufgestellte Frage ver-
neinen möchten.
Betrachtet man den Geschäftsbetrieb einer Eisenbahngesellschaft
an ihrem Sitze und den am Orte der Stationsverwaltung etwas
näher, so werden die Unterschiede beider bald klar werden. Der
erstere ist etwa folgender: Von ihrem Sitze aus erläßt die Gesell-
schaft den Fahrplan, den Tarif rc. rc. und macht auf diese Weise die