Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 2 (1864))

Handelsrechtliche Entscheidungen !. k. österr. Gerichtshöfe.

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Handelsgeschäfte im Sinne des Art. 271, Abs. 1 H.-G. gewerbemäßig
betreibe. —
Gegen diese gleichlautenden Entscheidungen der beiden untern
Instanzen hat die Direction der Gewerkschaft M. den außerordent-
lichen Recurs an die 3. Instanz ergriffen; allein auch der k. k.
oberste Gerichtshof sprach sich mit Erlaß vom 27. Januar 1864,
Z. 569 unter Verwerfung des außerordentlichen Recurses dahin aus,
daß eine gewerbmäßig betriebene Erzeugung und Verar-
beitung von Rohproducten zum Behufe des gew erbmäßig
in kaufmännischer Geschäftsform betriebenen Verkaufs
allerdings als unter den Begriff der Handelsgeschäfte im
Sinne des Art. 271 H.-G. fallend anzusehen sei.
ad 2. Nicht völlig im Einklänge mit dieser oberstrichterlichen
Entscheidung steht, wie uns dünkt, die nachstehende Entscheidung des-
selben k. k. Oberlandesgerichtes vom 3. Februar 1864, Z. 1667, er-
gangen über die Berufung eines Ziegelbrennerei-Besitzers gegen die
Aufforderung des Handelssenates Salzburg zur Anmeldung seiner
Firma behufs Eintragung in das Handelsregister, indem durch die-
selbe die erstrichterliche Verordnung aufgehoben wurde, weil, so lautet
die appellatorische Begründung, „der Recurrent, welcher nur den auf
eigenem Grund und Boden gewonnenen Lehm zur Ziegelbrennerei
verwendet, nach Art. 271 ad 1 H.-G. kein Handelsgeschäft gewerbs-
mäßig betreibt, und daher auch nicht als Handelsmann anzusehen ist."

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