Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 2 (1864))

22.1. Handelsrechtliche Entscheidungen k. k. österreichischer Gerichtshöfe

Handelsrechtliche Entscheidungen k. t. österr. Gerichtshöfe. 225
„Um ermessen zu können, ob dem Verklagten ein Gewinn ent-
gangen sei und in welchem Betrage, wäre vor Allem eine genaue
Darlegung der Factoren, auf welche Verklagter seine Berechnung
stützt, erforderlich gewesen, er hätte angeben müssen, wie viel er früher
täglich an Bier verschenkte und welchen Gewinn er daraus zog, ferner
wie sein Bierverbrauch später bei Abnahme seiner Gäste sich heraus-
stellte und um wie viel seine Einnahme sich hierdurch verringerte.
Eine nachträgliche Angabe dieser Thatumstände im Beweisverfahren
wäre aber unzulässig, weil der Richter nur die für seine Entscheidung
erheblichen Thatumstände, nicht aber Schlußfolgerungen zum Be-
weise aussetzen kann, indem es außerdem dem Beweisführer überlassen
wäre, welche Thatumstände er zur Begründung seiner Schlußfolge-
rung erweisen wollte, und hierdurch der Gegentheil mit seinen Ein-
reden ausgeschlossen wäre, deren Nachbringung im Wege der Resti-
tution der Umstand entgegenstünde, daß sie nicht erst neu ausgesunden
wurden." (Angef. Sammlung a. a. O. S. 343, Nr. CII.)

Handelsrechtliche Entscheidungen k. k. österreichischer
Gerichtshöfe.
Mitgetheilt von Herrn vr. Alexander v. G anahl in Salzburg.

Zu Art. 4 und 271 des H.-G.-B.
1) Können Gesellschaften zum Abbau eines Kupferbergwerkes
in das Handelsregister eingetragen werden?
(Gleichförmige Entscheidungen des k. k. österr. Landes:
des Handelsgerichtes Salzburg, des k. k. Oberlandesgerichtes
Wien, und des k. k. obersten Gerichtshofes.)
2) Sind Ziegelbrennerei-Besitzer als Kaufleute anzusehen?
(Abweichende Entscheidungen des k. k. Handelssenates
Salzburg, und des k. k. Oberlandesgerichtes Wien.)

Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. II. 2. Heft.

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