Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 2 (1864))

224 Entscheidungen aus versch. Staaten, in welchen das d. H.-G.-B. gilt.
im Monat 45 Eimer weniger, als unter normalen Verhältnissen aus-
geschenkt habe. Diese Gegenforderung wurde in beiden Instanzen
als nicht genügend substantiirt erachtet. Die Motive des handels-
appellationsgerichtlichen Urtheiles vom 18. Juni 1863 enthalten
über diesen Punkt:
Die Behauptung, das Bier sei schlecht gewesen, ist eine so all-
gemeine und unbestimmte, daß sie zur Begründung eines Ersatzan-
spruches nicht genügt; denn als schlecht wird ein Bier bezeichnet,
nicht blos wenn es nicht tarifmäßig eingesotten worden, sondern auch
wenn es einen nicht zusagenden Beigeschmack hat, wenn es schaal und
abgestanden ist, wenn es sauer oder trübe geworden, verdorben ist und
dgl. Um nun aber die Verpflichtung des Bräuers zum Ersätze eines
Schadens zu begründen, ist es nothwendig, bestimmt anzugeben, an
welchem Mangel das Bier, bezw. jede einzelne Sendung gelitten
habe, weil es nur bei solcher thatsächlicher Grundlage dem angeblich
Ersatzpflichtigen möglich ist, sich entsprechend zu vertheidigen, und
weil es Sache des Richters ist, aus diesen Substraten den Schluß zu
ziehen, ob das Bier und welche Lieferungen „schlecht" und somit von
vertragswidriger Eigenschaft gewesen seien.
Hiezu kommt noch die vom Beklagten und Widerkläger selbst
eingeräumte Thatsache, daß er mehrmals einzelne Fässer wegen con-
tractwidriger Beschaffenheit an den Bräuer zurückgesendet, die übrigen
dagegen behalten und ausgeschenkt hat. Es würde aber gegen Treue
und Glauben, die Grundpfeiler des Verkehrs in Handelsgeschäften,
aufs gröblichste verstoßen, wenn dem einen Contrahenten gestattet
wäre, eine Maare, von der er weiß, daß sie fehlerhaft ist und daß er
durch deren Berwerthung in Schaden kommt, anzunehmen, und ohne
nur Reclamation erhoben zu haben, weiter zu veräußern, hinterher
aber für den entstandenen Schaden oder entgangenen Gewinn von
dem anderen Contrahenten Schadloshaltung zu begehren; vielmehr
steht einem solchen Ansprüche der Umstand entgegen, daß der Ge-
winnentgang wissentlich oder doch durch grobe Nachlässigkeit hervor-
gerufen wurde und wäre er schon deshalb rechtlich ausstatthaft.
In einer anderen eine Bierschuld betreffenden Streitsache, in
welcher der verklagte Wirth einen ähnlichen Einwand entgegengesetzt
hatte, wurde in den Motiven des zweitrichterlichen Urtheils vom 15.
Mai 1863 hierüber weiter bemerkt:

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