Volltext: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 2 (1864))

196 Fortlaufende Zusammenstellung handelsrechtlicher Entscheidungen
Der klagende Spediteur hat im Aufträge des Beklagten, Kauf-
mann K., und gegen Zahlung von 111 Thlr. Nachnahme von einem
Kahnschiffer 64 Kisten zur Weiterbeförderung an den Grasen C. in
Berlin erhalten. Er hat sodann auf Anordnung des letzteren die
Kisten nach der Packhofsniederlage in Berlin geschafft, und den erhal-
tenen Niederlagsschein dem Grafen C. ausgehändigt. Da ihm letz-
terer auf die Nachnahme nur 51 Thlr. gezahlt hat, so hat er wegen
der übrigen 60 Thlr. gegen den Kaufmann K. Regreß genommen.
Diese Regreßklage ist von beiden Gerichten abgewiesen.
Das Pfandrecht, welches der Beklagte nach Art. 382 H.-G.-B.
wegen Fracht, Provision und Auslagen an den Kisten gehabt, sei nach
Art. 410 H.-G.-B. durch Zahlung der Nachnahme sammt seiner
Forderung auf den klagenden Spediteur übergegangen. Da letzterer
dasselbe nicht innerhalb 3 Tagen nach der Ablieferung geltend gemacht
habe, so sei er des Rückgriffes gegen seine Vormänner verlustig ge-
gangen. Die Art. 409. 412 H.-G.-B. sprächen allerdings zunächst
nur von dem Frachtführer. Daß aber auch der Spediteur in
diesem Falle des Regresses verlustig gehen solle, ergebe sich daraus:
1. daß nach Art. 412 H.-G.-B. auch die vorhergehenden
Spediteure den Regreß verlieren sollen, und zwar des-
halb, weil sie ihre Forderung dem Nachmanne anvertraut
haben. Das Risico aus einem solchen Vertrauen könne also
nur sie und nicht den Absender treffen. Umsomehr sei dem
Spediteur, der selbst fahrlässig sein Pfandrecht aufgebe, der
Regreß zu versagen (Prot. S. 843).
2. Der erste Abschnitt des 5. Titels, in welchem Art. 412 stehe,
solle nach seiner Fassung alle Bestimmungen, welche auf
Frachtgeschäfte Bezug haben, behandeln, auch wenn sie nicht
blos den Frachtführer, sondern andere dabei betheiligte Per-
sonen, insbesondere den Spediteur betreffen.
Art. 417.
Siehe II. Zusatz zu Art. 407. -

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