Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 2 (1864))

194 Fortlaufende Zusammenstellung handelsrechtlicher Entscheidungen

1863. (Centr.-Org. Nr. 38 vom 19. September 1863,
S. 165.)
Der Schiffer T. hatte eine Ladung Bretter zur Verschiffung an
den Holzhändler W. in Berlin übernommen und sich bei diesem am
Tage seiner Ankunft, den 9. August 1862, gemeldet. Die Löschung
wurde jedoch erst am 20. Aug. vollendet. Der Schiffer beansprucht
deshalb vom Empfänger Liegegelder für eine Ueberliegezeit von
4 Tagen.
Das Stadtgericht hat die Klage abgewiesen. Die Vorschriften
im Seerecht über Liegegelder seien auf die Stromschifffahrt nicht an-
zuwenden. Letztere sei nach den Bestimmungen über das Frachtgeschäft
(Art. 390—421 H--G--B.) zu beurtheilen. Die Art. 405. 406
H.^G.-B. verwiesen hinsichtlich der Verpflichtungen des Empfängers
auf den Inhalt des Frachtbriefes, in welchem dieAbrede wegen
der Liegegelder als eine besondere Vereinbarung (Art. 392, Nr. 8
H.-G.-B.) hätte mit ausgenommen werden müssen. Da dieß, wie
hier, nicht geschehen sei, so habe der Schiffer überhaupt keinen An-
spruch auf Liegegelder.
Das Centralorgan, welches diese Entscheidung für unrichtig
hält, führt aus, daß die Natur der Sache, das Vertragsverhältniß
und ein allgemeiner im Rechtsbewußtsein beruhender Handelsgebrauch
den Empfänger verpflichte, dem zur Löschung bereiten Frachtführer
das Frachtgut rechtzeitig abzunehmen. Bei Nichterfüllung dieser
Verpflichtung habe der Frachtführer einen Anspruch auf Schadens-
ersatz. Wenn das Stadtgericht den Mangel eines geschriebenen Ge-
setzesparagraphen behaupte, so sei auf Art. 1. 279 H.-G.-B. zu ver-
weisen.
II. Zusatz. Berechnung der Lösch- und Ueberliege-
zeit.— Anspruch aus Liegegelder bei dem Trans-
porte von Gütern aufFlüssen und Binnengewäs-
sern.
Erkenntniß des Comm.- und Admir.-Collegium zu
Königsberg vom 24. Febr. 1863. (Centr.-Org. Nr. 33
vom 15. Aug. 1863, S. 146.)
Der Kläger, ein Kahnschiffer, brachte dem Beklagten von Inster-
burg nach Königsberg eine Ladung Hafer und meldete sich beim Be-
klagten am Sonnabend, den 1. November 1862, 8 Uhr Morgens als

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