Volltext: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 2 (1864))

aus dem Königreiche Preußen.

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Stadtgericht auf Grund des Art. 407 Niederlegung und öffent-
lichen Verkauf beantragt.
Das Stadtgericht nahm Einsicht von den Acten eines Vorpro-
cesses, in dem der Schiffer die hier bestrittene Cession und deren Be-
kanntmachung an ihn anerkannt hatte, und wies darauf die Provoca-
tion zurück. Der Schiffer beschwerte sich, und suchte auszuführen:
1. daß der auf Ordre lautende Ladeschein nur durch Indos-
sament, nicht durch Cession übertragen werden könne,
der Commissionär L. also noch als Eigenthümer der Fracht
anzusehen sei;
2. daß in dem Verfahren des Art. 407 die Bezugnahme und
Beweisführung aus anderen, nicht vorgelegten, Acten un-
statthaft sei.
Das Kammergericht hat jedoch seine Beschwerde zurückgewiesen.
Das Indossament sei nur eine erleichternde, nicht die ausschließ-
liche Form der Übertragung der in Art. 301. 302 H.-G.-B. ge-
dachten Ordrepapiere. Aus Art. 417 H.-G.-B. lasse sich eine solche
Beschränkung der Uebertragungsform nicht herleiten. Auch die Rechte
aus dem Wechsel könnten durch Cession übertragen werden (Erk.
des Ob.-Trib. vom 11. Mai 1852. Entsch. Bd. 22, S. 409), und
der Art. 303 H.-G.-B. sei dem Art. 10 D. Wechs.-O. analog ge-
faßt.
In Art. 647 H.-G.-B. sei für den Seehandel die Zulässigkeit
einer anderenUebertragungsform der Connossemente ausdrücklich
anerkannt.
Den zweiten Beschwerdepunkt anlangend, so sei das Provoca-
tionsverfahren des Art. 407 H.-G.-B. kein streng processuali-
sches. Der Richter habe nur die der Billigkeit entsprechende
Verfügung unter freier Würdigung des vorliegenden Materials zu
treffen. Es sei somit zulässig, Parteierklärungen, die in einem, mit
dem vorliegenden in allernächstem Zusammenhänge stehenden, Streite
abgegeben seien, mit zur Beurtheilung zu ziehen.
Art. 409.
I. Zusatz. Anspruch auf Liegegeld bei der Strom-
schifffahrt.
Erkenntniß des Stadtgerichts zu Berlin vom 31. Mai
Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. II. 2. Heft. 13

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